Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2025Index
L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
UmweltinformationsG Stmk 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs 1 StUIG kann eine informationspflichtige Stelle iSd StUIG nur dann vorliegen, wenn sich die begehrte Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Erlassung von Halte- und Parkverboten in Verordnungsform fällt in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso diese Verordnungen, die den in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO genannten Zielen dienen (zB Sicherheit des Verkehrs, eines Gebäudes oder der dort befindlichen Personen) in Bezug zu einer landesgesetzlich geregelten Materie stehen sollten. Die begehrte Information ist somit keiner Landeskompetenz iSd Art 15 B-VG auch nur im Entferntesten zuordenbar, ein auf das StUIG gestützter Antrag ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, StUIG kann eine informationspflichtige Stelle iSd StUIG nur dann vorliegen, wenn sich die begehrte Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind. Die Erlassung von Halte- und Parkverboten in Verordnungsform fällt in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, wieso diese Verordnungen, die den in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO genannten Zielen dienen (zB Sicherheit des Verkehrs, eines Gebäudes oder der dort befindlichen Personen) in Bezug zu einer landesgesetzlich geregelten Materie stehen sollten. Die begehrte Information ist somit keiner Landeskompetenz iSd Artikel 15, B-VG auch nur im Entferntesten zuordenbar, ein auf das StUIG gestützter Antrag ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
informationspflichtige Stelle, Gesetzgebung Landessache, Kompetenz Bundesgesetzgeber, Verordnungen, keine Landeskompetenz, Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.34.4153.2024Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026