TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/20 90/06/0097

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L85007 Straßen Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LStG Tir 1989 §6 Z2;
LStG Tir 1989 §62 Abs1;
LStG Tir 1989 §62;
LStG Tir 1989 §63;
LStG Tir 1989 §67;
LStG Tir 1989 §68;
LStG Tir 1989 §74;
ROG Tir 1984 §19;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) des AN und 2) der BN gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. August 1989, Zl. IIb1-L-1465/5-1989, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. September 1989, Zl. IIb1-L-1465/7-1989, betreffend eine Enteignung nach dem Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Innsbruck, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. September 1985 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 50 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951

(TStrG 1951), die Straßenbaubewilligung für den Ausbau des im rechtskräftigen Bebauungsplanes A L-B 1 (vom 28. Juli 1983) festgelegten Fußweges zwischen dem C-Weg und der Volksschule D erteilt. Der Stadtsenat wies die dagegen von den Beschwerdeführern als im Bereich des Weges gelegenen Grundstückseigentümern erhobene Berufung mit Bescheid vom 1. April 1986 ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 9. Dezember 1986, B 451/86, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1987, Zl. 87/06/0011, wurde das Verfahren eingestellt.

Auf Antrag der mitbeteiligten Partei enteignete der Bürgermeister mit Bescheid vom 25. Mai 1987 die für den projektgemäßen Ausbau erforderlichen Flächen, darunter Teile der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Nr. 1/n und Nr. 2/n im Ausmaß von 6 m2 und 33 m2 unter Nennung des dem Antrag zugrunde liegenden Teilungsplanes VZl. Nr. 27/86 vom 2. Juni 1986 gegen Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 18 der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 TStrG 1951.

Dagegen erhoben lediglich die Beschwerdeführer Berufung. Hinsichtlich der weiteren Enteignungen trat Rechtskraft ein.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. März 1989 wurde aus Anlaß der Berufung der Beschwerdeführer der Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Mai 1987 in dem die Beschwerdeführer betreffenden Spruchteil wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Enteignung ersatzlos behoben. In der Begründung heißt es, mit 1. März 1989 sei die dritte Bauordnungs-Novelle in Kraft getreten. Laut Art. I Z. 14 a der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 sei § 18 TBO aufgehoben worden, wobei es keine Übergangsvorschrift gebe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, sofern der Gesetzgeber in Übergangsbestimmungen nicht anderes zum Ausdruck bringe. Daraus ergebe sich, daß die Berufungsbehörde infolge ersatzloser Aufhebung des § 18 TBO und in Ermangelung einer anderen geltenden anwendbaren Enteignungsbestimmung keinen Berufungsbescheid des Inhaltes erlassen könne, der die Enteignung im Anwendungsbereich des § 18 TBO ausspreche. Durch die Aufhebung des § 18 TBO mit 1. März 1989 seien in dessen seinerzeitigem Anwendungsbereich derzeit keine Enteignungen für Straßenzwecke möglich. Die durch den bisherigen § 18 TBO in dessen Anwendungsbereich derogierten Enteignungsbestimmungen des noch geltenden TStrG 1951 würden durch die dritte TBO-Novelle nicht wieder in Wirksamkeit gesetzt. Eine Enteignungsmöglichkeit bestehe erst wieder ab dem Inkrafttreten des neuen Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989 (TStrG 1989) mit 1. April 1989. Wegen der geänderten Behördenzuständigkeit im Anwendungsfall des bisherigen § 18 TBO - in Hinkunft sei gemäß § 75 Abs. 1 lit. c TStrG 1989 die Landesregierung Behörde auch in allen Enteignungsangelegenheiten, die bisher nach § 18 TBO vom Bürgermeister zu besorgen gewesen wären - sei bereits aus diesem Grund eine Enteignung gestützt auf die Bestimmungen der §§ 61 ff des neuen Straßengesetzes (nach dessen Inkrafttreten) im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Es sei daher der Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu beheben gewesen.

Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht weiter bekämpft.

Demgemäß stellte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 20. April 1989 bei der belangten Behörde den Antrag auf Durchführung der Enteignung nach dem neuen Straßengesetz unter Anschluß der nach § 67 Abs. 2 TStrG 1989 erforderlichen Unterlagen.

Bei der Verhandlung am 19. Juni 1989 verwiesen die Beschwerdeführer auf ein schon seinerzeit gestelltes Angebot, den Weg (von der Westseite) an die Ostseite ihrer Liegenschaft zu verlegen, wofür sie nunmehr die kostenlose Grundabtretung anboten, allerdings auch verschiedene Bedingungen stellten, welches Anbot jedoch seitens der mitbeteiligten Partei keine Zustimmung fand.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 1989 wurden die für die Errichtung des Weges benötigten Teilflächen von 6 m2 aus Grundstück Nr. 3/n und 33 m2 aus Grundstück Nr. 2/n, EZ. 4, KG D, zugunsten der mitbeteiligten Partei unter gleichzeitiger Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 70 TStrG 1989 enteignet. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. 19. (richtig: 9.) 1985 erteilte Baubewilligung, die mit Bescheid vom 25. Mai 1987 erfolgte Enteignung, die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer und darauf, daß die genehmigte Trasse einen massiven Eingriff in bepflanzte Gärten darstelle und bei Verlegung des Fußweges an die Ostgrenze die nachteiligen Folgen und Kosten geringer wären. Nunmehr liege ein Antrag vom 20. April 1989 auf Durchführung der Enteignung vor. Eine Einigung über die Verlegung der Trasse 15 m nach Osten, die für die Beschwerdeführer und in Ansehung der Kosten geringer gewesen wäre, sei nicht erzielt worden. Obwohl weder die Notwendigkeit der Enteignung gegeben sei und das Projekt den Bestimmungen des § 37 TStrG 1989 (insbesondere Abs. 1 lit. c) kraß widerspreche, habe die Straßenbehörde dem Enteignungsantrag stattzugeben, da gemäß § 62 Abs. 2 bei Vorliegen einer Straßenbaubewilligung die Notwendigkeit, der Umfang und die Wirtschaftlichkeit der Enteignung nicht mehr Gegenstand der Überprüfung sein können. Die zuerkannten Entschädigungsbeträge stützten sich auf das vorliegende und in der mündlichen Verhandlung dargelegte Gutachten des Sachverständigen.

Mit Berichtigungsbescheid vom 7. September 1989 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG ausgesprochen, daß bei der Ausfertigung des Bescheides vom 2. August 1989 offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten unterlaufen seien, sodaß es im Bescheid zu lauten habe, statt "Teilflächen von 6 m2 aus Gp. 3/n und 33 m2 aus Tp. 2/n ..." richtig "Teilfläche 9 im Ausmaß von 6 m2 aus Gp. 1/n KG D und Teilfläche 8 im Ausmaß von 33 m2 aus Gp. 2/n KG D gem. dem zugrundeliegenden Teilungsplan ..."

Gegen den Bescheid vom 2. August 1989 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. September 1989 erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 1118/89, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab.

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde auch von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde hätte sich nicht auf die Bestimmungen des TStrG 1989 stützen dürfen, sondern noch das alte TStrG 1951 anzuwenden gehabt. § 83 Abs. 1 TStrG 1989 bestimme, daß Straßenbaubewilligungs- und Enteignungsverfahren, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. der 1. April 1989) bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden sei, nach den Vorschriften des TStrG 1951 zu Ende zu führen seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde mit dem in der Sachverhaltsdarstellung genannten Bescheid vom 16. März 1989 den Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Mai 1987, soweit er die Enteignung der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücksteile betraf, ersatzlos mit der Begründung aufgehoben hat, daß durch die Aufhebung des § 18 TBO die Rechtsgrundlage für die Enteignung weggefallen sei und eine Enteignungsmöglichkeit erst wieder mit dem Inkrafttreten des TStrG 1989 entstehe. Dieser Abspruch und die die Aufhebung tragenden Gründe sind, zumal eine Bekämpfung unterblieb, für das weitere Verfahren bindend. Im übrigen hat die mitbeteiligte Partei auch in der Folge einen neuen, nun auf das TStrG 1989 gestützten Enteignungsantrag gestellt. Die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Für den Beschwerdefall sind weiters insbesondere folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989 von Bedeutung:

"§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen."

"§ 63

Gegenstand und Umfang der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

a) an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,

...

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig."

"§ 70

Enteignungsbescheid

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:

a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;

...

c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;

..."

Unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 TStrG 1989 vertreten die Beschwerdeführer die Meinung, es sei zwar wegen der vorhandenen Straßenbaubewilligung das Vorliegen der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 lit. a leg. cit. gegeben, es könne aber nicht auch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 lit. b bis d TStrG 1989 ausgegangen werden. Es treffe die Ansicht der belangten Behörde nicht zu, wegen der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung seien die Notwendigkeit, der Umfang und die Wirtschaftlichkeit der Enteignung nicht mehr Gegenstand der Prüfung. Dem ist zu erwidern, daß durch die rechtskräftige Straßenbaubewilligung das Straßenprojekt im wesentlichen festgelegt ist, wobei zu bemerken ist, daß, soweit die Trasse wie im Beschwerdefall durch die Festlegungen des Bebauungsplanes bestimmt ist, die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden ist (vgl. § 44 Abs. 4 TStrG 1989). Der belangten Behörde war es daher verwehrt, ihrer Entscheidung eine andere Trasse als die von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten, zugrunde zu legen. Einwände gegen die Bauausführung selbst bzw. daß im Enteignungsverfahren etwa Grund in Anspruch genommen werde, der durch die Baubewilligung nicht gedeckt sei, haben die Beschwerdeführer nicht erhoben, sondern lediglich eine andere Trassierung vorgeschlagen. Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß die durch den genannten Bebauungsplan festgelegte Wegtrasse gesetzwidrig wäre. Der Weg in dem hier maßgebenden Bereich stellt eine zweckmäßige, geradlinige Verbindung zwischen zwei anderen Wegen her. Durch eine Verlegung des die Beschwerdeführer berührenden Wegstückes an die Ostgrenze ihrer Liegenschaft würde lediglich eine Verschiebung in einen anderen Nachbarschaftsbereich erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das Projekt widerspreche den Bestimmungen des § 37 TStrG 1989, insbesondere Abs. 1 lit. c, nicht beizupflichten.

Des weiteren enthält das schon in der Sachverhaltsdarstellung genannte Anbot der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei vom 24. November 1987 (mit der Modifizierung der kostenlosen Grundabtretung), worüber aber keine Einigung erzielt wurde, auch verschiedene zu Lasten der mitbeteiligten Partei gehende Bedingungen. Mit dem Hinweis darauf, sie würden für eine andere Trasse kostenlos Grund zur Verfügung stellen, vermögen die Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Enteignung nicht in Frage zu stellen, da Gegenstand des Verfahrens der erforderliche Grundbedarf für die rechtskräftig festgelegte Trasse ist. Die Voraussetzungen des § 62 TStrG 1989 sind somit gegeben. Es bedurfte auch keines eigenen Abspruches über das Anbot der Beschwerdeführer, für eine andere Trasse kostenlos Grund zur Verfügung zu stellen. In der Begründung wurde im übrigen dieser Umstand erörtert.

Auch mit dem unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 TStrG 1989 vorgebrachten Einwand, mit der Einräumung einer Dienstbarkeit hätte das Auslangen gefunden werden können, vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Da es im öffentlichen Interesse gelegen ist, daß eine in einem Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) dauernden Bestand hat und die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind, bedarf es keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer enthält der angefochtene Bescheid durch die Bezugnahme auf den rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters vom 10. September 1985, mit dem die Straßenbaubewilligung erteilt wurde, die nach § 70 Abs. 2 lit. a TStrG 1989 erforderliche Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient. Auch der Gegenstand der Enteignung ist genau durch die Anführung des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Grundflächen und den Hinweis auf die bereits mit dem Bescheid vom 25. Mai 1987 erfolgte Enteignung dieser Flächen in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 7. September 1989 bezeichnet.

Gemäß § 74 TStrG 1989 kann der Enteignete beim Bezirksgericht die Neufestsetzung der Vergütung (Enteignungsentschädigung) beantragen, wenn er mit der verwaltungsbehördlichen Entschädigungsentscheidung nicht einverstanden ist. Wegen der damit normierten sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, zur Frage der Bemessung der Vergütung eine Sachentscheidung zu treffen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Bemessung der Vergütung richtet und in diesem Zusammenhang Begründungsmängel geltend macht, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 84/05/0069).

Im übrigen war die Beschwerde, da sie sich als unbegründet erweist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060097.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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