Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2025Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67a Abs8aRechtssatz
Die ÖGK als Krankenversicherungsträger kann im Zusammenhang mit der Auftraggeberhaftung gemäß § 67a ASVG nur dann Auskünfte von einem auftragnehmenden Unternehmen verlangen, wenn dieses in der HFU-Gesamtliste geführt wird, einen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt hat oder für das Unternehmen vom auftraggebenden Unternehmen Haftungsbeiträge (als Haftungsfonds für einen etwaigen Ausfall der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge) geleistet wurden. Ist hingegen keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so darf der Krankenversicherungsträger diese Auskünfte vom auftragnehmenden Unternehmen nicht fordern.Die ÖGK als Krankenversicherungsträger kann im Zusammenhang mit der Auftraggeberhaftung gemäß Paragraph 67 a, ASVG nur dann Auskünfte von einem auftragnehmenden Unternehmen verlangen, wenn dieses in der HFU-Gesamtliste geführt wird, einen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt hat oder für das Unternehmen vom auftraggebenden Unternehmen Haftungsbeiträge (als Haftungsfonds für einen etwaigen Ausfall der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge) geleistet wurden. Ist hingegen keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so darf der Krankenversicherungsträger diese Auskünfte vom auftragnehmenden Unternehmen nicht fordern.
Schlagworte
Auskunftspflicht, auftragnehmendes Unternehmen, Allgemeines SozialversicherungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.40.4614.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026