Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH 21.02.1994, 94/10/0013 unter Verweis auf VwGH 31.10.1979, 1817/78; VwSlg 5423 F/1979) ist eine Unterschrift (§ 18 Abs 4 AVG) ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet. Sie muss nicht lesbar sein, es muss jedoch für einen kundigen Dritten möglich sein, den Namen aus dem Schriftbild zu erkennen.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. VwGH 21.02.1994, 94/10/0013 unter Verweis auf VwGH 31.10.1979, 1817/78; VwSlg 5423 F/1979) ist eine Unterschrift (Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ein individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet. Sie muss nicht lesbar sein, es muss jedoch für einen kundigen Dritten möglich sein, den Namen aus dem Schriftbild zu erkennen.
Schlagworte
Unterschrift, Buchstaben, Schrift, üblich, Name, Schriftbild, lesbar, Identität, individueller Schriftzug, Merkmal, Charakteristik, Darstellung, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.577.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026