Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2025Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG §19 Abs1 Z2Rechtssatz
Die nach § 19 Abs 1 Z 2 ForstG erforderliche Zustimmung des Waldeigentümers muss sich ausdrücklich auf den konkreten Antrag beziehen und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in liquider Form vorliegen (vgl. VwGH 09.11.1999, 99/05/0191). Als liquide gilt ein Nachweis nur dann, wenn ein eindeutiger und überprüfbarer Beleg vorliegt, der keinen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung zulässt. Eine allenfalls früher erteilte Zustimmung zur Befestigung oder Verbreiterung eines Forstweges umfasst nicht die Zustimmung zur beantragten Nichtwaldfeststellung.Die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG erforderliche Zustimmung des Waldeigentümers muss sich ausdrücklich auf den konkreten Antrag beziehen und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in liquider Form vorliegen vergleiche VwGH 09.11.1999, 99/05/0191). Als liquide gilt ein Nachweis nur dann, wenn ein eindeutiger und überprüfbarer Beleg vorliegt, der keinen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung zulässt. Eine allenfalls früher erteilte Zustimmung zur Befestigung oder Verbreiterung eines Forstweges umfasst nicht die Zustimmung zur beantragten Nichtwaldfeststellung.
Schlagworte
dingliche Berechtigung, obligatorische Berechtigung, Nachweis, Zustimmung, Waldeigentümer, Forstgesetz 1975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.1042.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026