RS Lvwg 2025/4/4 LVwG 52.28-1042/2025

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Veröffentlicht am 04.04.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.04.2025

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG §19 Abs1 Z2
  1. ForstG § 19 heute
  2. ForstG § 19 gültig ab 21.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  3. ForstG § 19 gültig von 11.08.2005 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. ForstG § 19 gültig von 01.06.2002 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  5. ForstG § 19 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Die nach § 19 Abs 1 Z 2 ForstG erforderliche Zustimmung des Waldeigentümers muss sich ausdrücklich auf den konkreten Antrag beziehen und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in liquider Form vorliegen (vgl. VwGH 09.11.1999, 99/05/0191). Als liquide gilt ein Nachweis nur dann, wenn ein eindeutiger und überprüfbarer Beleg vorliegt, der keinen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung zulässt. Eine allenfalls früher erteilte Zustimmung zur Befestigung oder Verbreiterung eines Forstweges umfasst nicht die Zustimmung zur beantragten Nichtwaldfeststellung.Die nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG erforderliche Zustimmung des Waldeigentümers muss sich ausdrücklich auf den konkreten Antrag beziehen und im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in liquider Form vorliegen vergleiche VwGH 09.11.1999, 99/05/0191). Als liquide gilt ein Nachweis nur dann, wenn ein eindeutiger und überprüfbarer Beleg vorliegt, der keinen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung zulässt. Eine allenfalls früher erteilte Zustimmung zur Befestigung oder Verbreiterung eines Forstweges umfasst nicht die Zustimmung zur beantragten Nichtwaldfeststellung.

Schlagworte

dingliche Berechtigung, obligatorische Berechtigung, Nachweis, Zustimmung, Waldeigentümer, Forstgesetz 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.1042.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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