Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.04.2025Index
6800 GrundverkehrNorm
GVG Stmk 1993 §8 Abs1Rechtssatz
Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist zulässig, wenn das Verwaltungsgericht eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Rechtsauffassung vertritt und sich daraus ein abweichender Ermittlungsbedarf oder die Notwendigkeit sonstiger Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062). Dies gilt etwa auch bei der Prüfung, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 8 StGVerkG zu erteilen ist.Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist zulässig, wenn das Verwaltungsgericht eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Rechtsauffassung vertritt und sich daraus ein abweichender Ermittlungsbedarf oder die Notwendigkeit sonstiger Maßnahmen ergibt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062). Dies gilt etwa auch bei der Prüfung, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach Paragraph 8, StGVerkG zu erteilen ist.
Schlagworte
Zulässigkeit, Aufhebung, Zurückverweisung, andere Rechtsauffassung, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.146.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026