RS Lvwg 2025/4/9 LVwG 52.28-146/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2025
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.04.2025

Index

6800 Grundverkehr
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Stmk 1993 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs3 zweiter Satz

Rechtssatz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist zulässig, wenn das Verwaltungsgericht eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Rechtsauffassung vertritt und sich daraus ein abweichender Ermittlungsbedarf oder die Notwendigkeit sonstiger Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062). Dies gilt etwa auch bei der Prüfung, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 8 StGVerkG zu erteilen ist.Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist zulässig, wenn das Verwaltungsgericht eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Rechtsauffassung vertritt und sich daraus ein abweichender Ermittlungsbedarf oder die Notwendigkeit sonstiger Maßnahmen ergibt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062). Dies gilt etwa auch bei der Prüfung, ob eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach Paragraph 8, StGVerkG zu erteilen ist.

Schlagworte

Zulässigkeit, Aufhebung, Zurückverweisung, andere Rechtsauffassung, grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.28.146.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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