Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Ist Gegenstand des angefochtenen Bescheids die Zurückweisung des Bauansuchens als mangelhaft (vgl. § 13 Abs 3 AVG), darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302), sodass es dem Landesverwaltungsgericht auch verwehrt ist, zu beurteilen, ob das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht.Ist Gegenstand des angefochtenen Bescheids die Zurückweisung des Bauansuchens als mangelhaft vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, AVG), darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302), sodass es dem Landesverwaltungsgericht auch verwehrt ist, zu beurteilen, ob das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht.
Schlagworte
Zurückweisung, Bauansuchen, mangelhaft, Mangelhaftigkeit, Verwaltungsgericht, Rechtmäßigkeit, Zurückweisungsbescheid, Antrag, Bewilligung, Bauvorhaben, genehmigungsfähig, rechtmäßig, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.4.3796.2024Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026