Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2025Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Für den Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist durch die Regelung des § 23 Abs 7 leg. cit., wie im Regime der GewO 1994 (vgl. § 370 leg. cit.), die Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG für den Bereich des Güterbeförderungsrechtes nicht anwendbar (vgl. zur gleichartigen Rechtslage bereits VwGH am 15.12.1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr. 12.590/1987). Lediglich wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der in Rede stehenden güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.Für den Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist durch die Regelung des Paragraph 23, Absatz 7, leg. cit., wie im Regime der GewO 1994 vergleiche Paragraph 370, leg. cit.), die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich des Güterbeförderungsrechtes nicht anwendbar vergleiche zur gleichartigen Rechtslage bereits VwGH am 15.12.1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr. 12.590 aus 1987,). Lediglich wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (allenfalls der nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der in Rede stehenden güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Schlagworte
Verantwortlichkeit, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verantwortlicher, Verwaltungsstrafgesetz, Güterbeförderungsgesetz, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.944.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026