Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs2Rechtssatz
§ 34 Abs 3 AVG, der die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben regelt, verweist nur auf die Ordnungsstrafe bis € 726,00 in § 34 Abs 2 AVG („die gleichen Ordnungsstrafen“), nicht jedoch auf die Regelung der Ermahnung und Androhung in § 34 Abs 2 AVG, die der Verhängung einer Ordnungsstrafe nur im mündlichen (persönlichen) Verkehr mit der Behörde voranzugehen haben.Paragraph 34, Absatz 3, AVG, der die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben regelt, verweist nur auf die Ordnungsstrafe bis € 726,00 in Paragraph 34, Absatz 2, AVG („die gleichen Ordnungsstrafen“), nicht jedoch auf die Regelung der Ermahnung und Androhung in Paragraph 34, Absatz 2, AVG, die der Verhängung einer Ordnungsstrafe nur im mündlichen (persönlichen) Verkehr mit der Behörde voranzugehen haben.
Schlagworte
Ordnungsstrafe, Beleidigung, Schreibweise, Eingabe, Ermahnung, Androhung, Behörde, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.40.4.2160.2024Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026