RS Lvwg 2025/4/24 LVwG 30.36-534/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45
BehindertenG Stmk 2004 §55 Abs1 Z2
BehindertenG Stmk 2004 §55 Abs2 Z2
BehindertenG Stmk 2004 §44

Anmerkung

Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, Verschulden, Betreuungsplätze überschritten, typischer Fall, verpöntes Verhalten, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsstrafgesetz

Rechtssatz

Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Das Verschulden ist geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.2011, 2001/03/0175). Die Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze und damit der Betrieb einer Einrichtung entgegen einer Bewilligung gemäß § 55 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 2 iVm § 44 StBHG ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der gegenständlichen Strafbestimmung verpönten Verhaltens (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129).Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VStG oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Das Verschulden ist geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.2011, 2001/03/0175). Die Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze und damit der Betrieb einer Einrichtung entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 44, StBHG ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der gegenständlichen Strafbestimmung verpönten Verhaltens vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, Verschulden, Betreuungsplätze überschritten, typischer Fall, verpöntes Verhalten, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.36.534.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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