RS Lvwg 2025/4/24 LVwG 30.36-534/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45
BehindertenG Stmk 2004 §55 Abs1 Z2
BehindertenG Stmk 2004 §55 Abs2 Z2
BehindertenG Stmk 2004 §44

Rechtssatz

Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung bei einer Übertretung gemäß § 55 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 2 iVm § 44 StBHG wird verneint, wenn es zwar – trotz Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze – aufgrund physischer Abwesenheiten zu keiner Überschreitung der personellen und räumlichen Vorgaben kam, jedoch eine Überschreitung der gegenüber dem Kostenträger abzurechnenden Gesamtsumme vorliegt. Auch wenn dies nur in Höhe von einem Prozent ausfiel, waren die Dauer und die Höhe des Tagsatzes Umstände, weshalb nicht von einer geringfügigen Intensität der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VStG oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Eine geringfügige Intensität der Beeinträchtigung bei einer Übertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 44, StBHG wird verneint, wenn es zwar – trotz Überschreitung der bewilligten Betreuungsplätze – aufgrund physischer Abwesenheiten zu keiner Überschreitung der personellen und räumlichen Vorgaben kam, jedoch eine Überschreitung der gegenüber dem Kostenträger abzurechnenden Gesamtsumme vorliegt. Auch wenn dies nur in Höhe von einem Prozent ausfiel, waren die Dauer und die Höhe des Tagsatzes Umstände, weshalb nicht von einer geringfügigen Intensität der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, Intensität der Beeinträchtigung geringfügig, Betreuungsplätze überschritten, Gesamtsumme überschritten, Kostenträger, Dauer, Höhe des Tagsatzes, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.36.534.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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