RS Lvwg 2025/4/24 LVwG 30.36-534/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6
BehindertenG Stmk 2004 §44

Rechtssatz

Eine Notstandssituation gemäß § 6 VStG erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Ein solcher unmittelbar drohender Nachteil wird verneint, wenn eine Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß § 44 StBHG betrieben werden, indem die Betreuungsplätze überschritten werden, obwohl es die Möglichkeit gegeben hat, alternative Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Das wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, wenn die Suche nach einer adäquaten Unterbringungsmöglichkeit nicht von „heute auf morgen“ erfolgt, sondern ein längerer Prozess dahintersteht.Eine Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Ein solcher unmittelbar drohender Nachteil wird verneint, wenn eine Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß Paragraph 44, StBHG betrieben werden, indem die Betreuungsplätze überschritten werden, obwohl es die Möglichkeit gegeben hat, alternative Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Das wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, wenn die Suche nach einer adäquaten Unterbringungsmöglichkeit nicht von „heute auf morgen“ erfolgt, sondern ein längerer Prozess dahintersteht.

Schlagworte

Einrichtung der Behindertenhilfe, Anzahl Betreuungsplätze, Notstand, unmittelbar drohender bedeutender Nachteil, Bewilligung, Betreuungsplätze überschritten, Unterbringungsmöglichkeiten, Betreuungsmöglichkeiten, längerer Prozess, Steiermärkisches Behindertengesetz, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.36.534.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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