Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2025Index
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkRechtssatz
Eine Notstandssituation gemäß § 6 VStG erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Ein solcher unmittelbar drohender Nachteil wird verneint, wenn eine Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß § 44 StBHG betrieben werden, indem die Betreuungsplätze überschritten werden, obwohl es die Möglichkeit gegeben hat, alternative Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Das wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, wenn die Suche nach einer adäquaten Unterbringungsmöglichkeit nicht von „heute auf morgen“ erfolgt, sondern ein längerer Prozess dahintersteht.Eine Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG erfordert – so wie beim rechtfertigenden Notstand – das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Ein solcher unmittelbar drohender Nachteil wird verneint, wenn eine Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß Paragraph 44, StBHG betrieben werden, indem die Betreuungsplätze überschritten werden, obwohl es die Möglichkeit gegeben hat, alternative Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Das wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, wenn die Suche nach einer adäquaten Unterbringungsmöglichkeit nicht von „heute auf morgen“ erfolgt, sondern ein längerer Prozess dahintersteht.
Schlagworte
Einrichtung der Behindertenhilfe, Anzahl Betreuungsplätze, Notstand, unmittelbar drohender bedeutender Nachteil, Bewilligung, Betreuungsplätze überschritten, Unterbringungsmöglichkeiten, Betreuungsmöglichkeiten, längerer Prozess, Steiermärkisches Behindertengesetz, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.36.534.2024Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026