Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2025Index
L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
VStG §45Rechtssatz
Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Bei Betrieb einer Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß § 44 StBHG sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 2 StBHG Geldstrafen bis € 10.000,00 und keine Mindeststrafe vorgesehen. Dadurch zeigt sich die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes und kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Das geschützte Rechtsgut ist bei einer solchen Übertretung nicht alleine die Korrektheit der Abrechnung gegenüber dem öffentlichen Kostenträger, sondern eben auch, dass die Einrichtung oder ein Dienst gegen der Bewilligung gemäß § 44 StBHG betrieben wird. § 55 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 2 iVm § 44 StBHG soll die Einhaltung der Bewilligung und gleichzeitig der rechtlichen Vorgaben des StBHG, der LEVO-StBHG sowie der baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Vorgaben und der Vorgaben hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes sicherstellen. Die Einhaltung der genannten Vorgaben in § 44 Abs 2 StBHG, die Voraussetzung für die Bewilligung sind, ermöglichen und sichern das Wohlergehen, die adäquate und zielgerichtete Betreuung, Förderung und nicht zuletzt die Sicherheit der Menschen mit Behinderung, die die entsprechende Einrichtung oder den Dienst in Anspruch nehmen. Hinsichtlich dieser Rechtsgüter kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren Bedeutung gering ist. Dasselbe gilt für „Korrektheit der Abrechnung“ gegenüber dem öffentlichen Kostenträger.Um eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VStG oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, muss erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sein (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0218). Bei Betrieb einer Einrichtung und Dienste der Behindertenhilfe entgegen der Bewilligung gemäß Paragraph 44, StBHG sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, StBHG Geldstrafen bis € 10.000,00 und keine Mindeststrafe vorgesehen. Dadurch zeigt sich die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes und kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Das geschützte Rechtsgut ist bei einer solchen Übertretung nicht alleine die Korrektheit der Abrechnung gegenüber dem öffentlichen Kostenträger, sondern eben auch, dass die Einrichtung oder ein Dienst gegen der Bewilligung gemäß Paragraph 44, StBHG betrieben wird. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 44, StBHG soll die Einhaltung der Bewilligung und gleichzeitig der rechtlichen Vorgaben des StBHG, der LEVO-StBHG sowie der baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Vorgaben und der Vorgaben hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes sicherstellen. Die Einhaltung der genannten Vorgaben in Paragraph 44, Absatz 2, StBHG, die Voraussetzung für die Bewilligung sind, ermöglichen und sichern das Wohlergehen, die adäquate und zielgerichtete Betreuung, Förderung und nicht zuletzt die Sicherheit der Menschen mit Behinderung, die die entsprechende Einrichtung oder den Dienst in Anspruch nehmen. Hinsichtlich dieser Rechtsgüter kann nicht davon ausgegangen werden, dass deren Bedeutung gering ist. Dasselbe gilt für „Korrektheit der Abrechnung“ gegenüber dem öffentlichen Kostenträger.
Schlagworte
Einrichtung der Behindertenhilfe, strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, Geldstrafe bis € 10.000, Wertigkeit, Korrektheit der Abrechnung, Betrieb ohne Bewilligung, rechtliche Vorgaben, bauliche, technische, personelle, organisatorische Vorgaben, ausreichender Brandschutz, zielgerichtete Betreuung, Sicherheit der Menschen, Steiermärkisches Behindertengesetz, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.36.534.2024Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026