RS Lvwg 2025/4/29 LVwG 42.14-1406/2025

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus dem Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG lässt sich kein subjektives Recht ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 374, mit Verweis auf VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Dies gilt auch für eine fernmündliche Einvernahme.Aus dem Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG lässt sich kein subjektives Recht ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 374, mit Verweis auf VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Dies gilt auch für eine fernmündliche Einvernahme.

Schlagworte

Parteiengehör, Stellungnahme, Einvernahme, mündlich, fernmündlich Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.14.1406.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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