Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus dem Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG lässt sich kein subjektives Recht ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 374, mit Verweis auf VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Dies gilt auch für eine fernmündliche Einvernahme.Aus dem Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG lässt sich kein subjektives Recht ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 374, mit Verweis auf VwGH 17.06.1992, 91/02/0147). Dies gilt auch für eine fernmündliche Einvernahme.
Schlagworte
Parteiengehör, Stellungnahme, Einvernahme, mündlich, fernmündlich Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.14.1406.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026