Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.05.2025Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG §18 Abs1 litbRechtssatz
Da für die Auslegung des Spruchs ausschließlich dessen objektiver Inhalt maßgeblich ist (§ 59 AVG), bewirkt das Fehlen einer näheren Umschreibung des Rodungszwecks nach § 18 Abs 1 litb ForstG, dass die Genehmigung bereits durch die Errichtung einer beliebigen Photovoltaikanlage auf den betroffenen Flächen erfüllt werden kann.Da für die Auslegung des Spruchs ausschließlich dessen objektiver Inhalt maßgeblich ist (Paragraph 59, AVG), bewirkt das Fehlen einer näheren Umschreibung des Rodungszwecks nach Paragraph 18, Absatz eins, litb ForstG, dass die Genehmigung bereits durch die Errichtung einer beliebigen Photovoltaikanlage auf den betroffenen Flächen erfüllt werden kann.
Schlagworte
Rodungszweck, Rodungsbewilligung, Konsequenz, Umschreibung, Spruch, ForstgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.27.1060.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026