Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2025Index
80/02 ForstrechtNorm
VwGVG §9 Abs1Rechtssatz
Ein Hinweis, dass ein weiteres Beschwerdevorbringen erst im darauffolgenden Monat erfolgen werde, führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde (§ 9 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG), wenn er in der erkennbaren Absicht erfolgt, dadurch eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.Ein Hinweis, dass ein weiteres Beschwerdevorbringen erst im darauffolgenden Monat erfolgen werde, führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG), wenn er in der erkennbaren Absicht erfolgt, dadurch eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.
Schlagworte
Beschwerde, Inhaltserfordernisse, Vorbringen, Absicht, Verlängerung, Rechtsmittelfrist, Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.27.1983.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026