Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.05.2025Index
L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG besteht nicht bereits bei jedem denkbaren Interpretationsspielraum, sondern setzt voraus, dass die Behörde konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des Anbringens hegt, die eine sachliche Beurteilung verhindern würden.Die Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG besteht nicht bereits bei jedem denkbaren Interpretationsspielraum, sondern setzt voraus, dass die Behörde konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des Anbringens hegt, die eine sachliche Beurteilung verhindern würden.
Schlagworte
Bürgerinitiative, Verbesserungsauftrag, Interpretationsspielraum, Zweifel, Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Anbringen, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.9.4708.2024Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026