Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.05.2025Index
L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
VolksrechteG Stmk 1986 Art116 Abs2Rechtssatz
Die Qualifikation einer Initiative als auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet im Sinne des Art 116 Abs 2 Stmk VRG stellt keinen formellen Mangel des Anbringens, sondern eine rechtliche Wertung auf Basis des Inhalts dar. Der Umstand, dass die Behörde dabei zu einer anderen Auslegung gelangt als die Beschwerdeführerin, begründet keine Verpflichtung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs 3 AVG.Die Qualifikation einer Initiative als auf das gesamte Gemeindegebiet gerichtet im Sinne des Artikel 116, Absatz 2, Stmk VRG stellt keinen formellen Mangel des Anbringens, sondern eine rechtliche Wertung auf Basis des Inhalts dar. Der Umstand, dass die Behörde dabei zu einer anderen Auslegung gelangt als die Beschwerdeführerin, begründet keine Verpflichtung zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Bürgerinitiative, Gemeindegebiet, Mangel, Anbringen, Auslegung, Verbesserungsauftrag, Steiermärkisches Volksrechtegesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.9.4708.2024Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026