Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2025Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44aRechtssatz
§ 44a KFG wurde als „Kann-Bestimmung“ formuliert, da in manchen Fällen die Verkehrssicherheit trotz Gefahr in Verzug nicht gefährdet wird (z.B., wenn das Fahrzeug bis zur Reparatur in der Werkstatt verbleibt). Die Dauer des möglichen Zuwartens liegt dabei im Ermessen der Behörde.Paragraph 44 a, KFG wurde als „Kann-Bestimmung“ formuliert, da in manchen Fällen die Verkehrssicherheit trotz Gefahr in Verzug nicht gefährdet wird (z.B., wenn das Fahrzeug bis zur Reparatur in der Werkstatt verbleibt). Die Dauer des möglichen Zuwartens liegt dabei im Ermessen der Behörde.
Schlagworte
Zulassung, KFZ, Aussetzung, Kann-Bestimmung, Verkehrssicherheit, Gefahr in Verzug, Ermessen, Kraftfahrgesetz 1967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.19.1198.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026