RS Lvwg 2025/5/13 LVwG 41.19-1198/2025, LVwG 40.19-1199/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §44a
  1. KFG 1967 § 44a heute
  2. KFG 1967 § 44a gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 44a gültig von 20.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

§ 44a KFG wurde als „Kann-Bestimmung“ formuliert, da in manchen Fällen die Verkehrssicherheit trotz Gefahr in Verzug nicht gefährdet wird (z.B., wenn das Fahrzeug bis zur Reparatur in der Werkstatt verbleibt). Die Dauer des möglichen Zuwartens liegt dabei im Ermessen der Behörde.Paragraph 44 a, KFG wurde als „Kann-Bestimmung“ formuliert, da in manchen Fällen die Verkehrssicherheit trotz Gefahr in Verzug nicht gefährdet wird (z.B., wenn das Fahrzeug bis zur Reparatur in der Werkstatt verbleibt). Die Dauer des möglichen Zuwartens liegt dabei im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

Zulassung, KFZ, Aussetzung, Kann-Bestimmung, Verkehrssicherheit, Gefahr in Verzug, Ermessen, Kraftfahrgesetz 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.19.1198.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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