Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2025Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur und nach der Lehre nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (vgl. das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.155 zu § 13 AVG zitierte VwGH-Erk vom 17.10.1973, ZI. 615/73). Im konkreten Fall betreffend Gewährung der Sozialunterstützung ist die Frist in Anbetracht des Umfanges der geforderten Unterlagen gemäß § 13 Abs 5 StSUG (hier: Angaben/Nachweise über die Person betreffende Angaben: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Kontokarte; über die Wohnverhältnisse: Mietnachweis, Mietkosten, Mietvorschreibung, wohnungsbezogene Kosten; über die Einkommensverhältnisse: Einkommensnachweise der letzten 6 Monate, Nachweis über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten; über die Vermögensverhältnisse: Vermögensverzeichnis, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Aktien/Wertpapiere, Finanzonline Kontenregister, Auflistung bestehende Konten, Kryptowährung, KFZ-Zulassungsscheine; über den Einsatz der Arbeitskraft: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, AMS Betreuungsvereinbarung) und im Hinblick auf besondere Beschaffungsschwierigkeiten (hier: Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten) als äußerst kurz bemessen zu bewerten, weil zwischen Zeitpunkt der Verfassung des behördlichen Verbesserungsauftrages bis zum datumsmäßig genannten Fristende gerade einmal 14 Tage zur Verfügung standen.Einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur und nach der Lehre nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist vergleiche das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.155 zu Paragraph 13, AVG zitierte VwGH-Erk vom 17.10.1973, ZI. 615/73). Im konkreten Fall betreffend Gewährung der Sozialunterstützung ist die Frist in Anbetracht des Umfanges der geforderten Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, StSUG (hier: Angaben/Nachweise über die Person betreffende Angaben: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Kontokarte; über die Wohnverhältnisse: Mietnachweis, Mietkosten, Mietvorschreibung, wohnungsbezogene Kosten; über die Einkommensverhältnisse: Einkommensnachweise der letzten 6 Monate, Nachweis über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten; über die Vermögensverhältnisse: Vermögensverzeichnis, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Aktien/Wertpapiere, Finanzonline Kontenregister, Auflistung bestehende Konten, Kryptowährung, KFZ-Zulassungsscheine; über den Einsatz der Arbeitskraft: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, AMS Betreuungsvereinbarung) und im Hinblick auf besondere Beschaffungsschwierigkeiten (hier: Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten) als äußerst kurz bemessen zu bewerten, weil zwischen Zeitpunkt der Verfassung des behördlichen Verbesserungsauftrages bis zum datumsmäßig genannten Fristende gerade einmal 14 Tage zur Verfügung standen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag, angemessene Frist, Verhältnisse, Antrag auf Sozialunterstützung, geforderte Unterlagen, besondere Beschaffungsschwierigkeiten, 14 Tage, kurz bemessen, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.35.1485.2025Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026