RS Lvwg 2025/5/21 LVwG 47.35-1485/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2025
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2025

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
SUG Stmk 2021 §13 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur und nach der Lehre nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (vgl. das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.155 zu § 13 AVG zitierte VwGH-Erk vom 17.10.1973, ZI. 615/73). Im konkreten Fall betreffend Gewährung der Sozialunterstützung ist die Frist in Anbetracht des Umfanges der geforderten Unterlagen gemäß § 13 Abs 5 StSUG (hier: Angaben/Nachweise über die Person betreffende Angaben: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Kontokarte; über die Wohnverhältnisse: Mietnachweis, Mietkosten, Mietvorschreibung, wohnungsbezogene Kosten; über die Einkommensverhältnisse: Einkommensnachweise der letzten 6 Monate, Nachweis über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten; über die Vermögensverhältnisse: Vermögensverzeichnis, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Aktien/Wertpapiere, Finanzonline Kontenregister, Auflistung bestehende Konten, Kryptowährung, KFZ-Zulassungsscheine; über den Einsatz der Arbeitskraft: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, AMS Betreuungsvereinbarung) und im Hinblick auf besondere Beschaffungsschwierigkeiten (hier: Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten) als äußerst kurz bemessen zu bewerten, weil zwischen Zeitpunkt der Verfassung des behördlichen Verbesserungsauftrages bis zum datumsmäßig genannten Fristende gerade einmal 14 Tage zur Verfügung standen.Einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur und nach der Lehre nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist vergleiche das in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E.155 zu Paragraph 13, AVG zitierte VwGH-Erk vom 17.10.1973, ZI. 615/73). Im konkreten Fall betreffend Gewährung der Sozialunterstützung ist die Frist in Anbetracht des Umfanges der geforderten Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, StSUG (hier: Angaben/Nachweise über die Person betreffende Angaben: Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Kontokarte; über die Wohnverhältnisse: Mietnachweis, Mietkosten, Mietvorschreibung, wohnungsbezogene Kosten; über die Einkommensverhältnisse: Einkommensnachweise der letzten 6 Monate, Nachweis über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten; über die Vermögensverhältnisse: Vermögensverzeichnis, Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Aktien/Wertpapiere, Finanzonline Kontenregister, Auflistung bestehende Konten, Kryptowährung, KFZ-Zulassungsscheine; über den Einsatz der Arbeitskraft: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, AMS Betreuungsvereinbarung) und im Hinblick auf besondere Beschaffungsschwierigkeiten (hier: Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen von Ägypten) als äußerst kurz bemessen zu bewerten, weil zwischen Zeitpunkt der Verfassung des behördlichen Verbesserungsauftrages bis zum datumsmäßig genannten Fristende gerade einmal 14 Tage zur Verfügung standen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag, angemessene Frist, Verhältnisse, Antrag auf Sozialunterstützung, geforderte Unterlagen, besondere Beschaffungsschwierigkeiten, 14 Tage, kurz bemessen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.35.1485.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten