Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.06.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
FSG 1997 §38 Abs1 Z6Rechtssatz
Um Zwangsmaßnahmen gemäß § 38 Abs 1 Z 6 FSG, nämlich die Hinderung am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, zu setzen, bedarf es neben der Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftzeugen zusätzlich der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, wobei – wie bei Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG immanent – vom Wissensstand des Beamten zum damaligen Zeitpunkt auszugehen ist.Um Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, FSG, nämlich die Hinderung am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, zu setzen, bedarf es neben der Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftzeugen zusätzlich der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, wobei – wie bei Maßnahmenbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG immanent – vom Wissensstand des Beamten zum damaligen Zeitpunkt auszugehen ist.
Schlagworte
Zwangsmaßnahme, Hinderung, Lenken, Fahrzeug, Nichtbeachtung, Auflage, Gefährdung, Verkehrssicherheit, Maßnahmenbeschwerde, Wissensstand, Beamter, Führerscheingesetz, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.33.158.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026