Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2025Index
6650 FlurverfassungNorm
AgrGG Stmk §43 Abs1Rechtssatz
Eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen die Abweisung eines Antrags auf Satzungsänderung gemäß § 43 Abs 1 StAgrGG kann im Namen der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann wirksam erhoben werden, wenn ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs vorliegt. „Umlaufbeschlüsse“ genügen diesem Erfordernis nur bei ausdrücklicher satzungsmäßiger Zulässigkeit.Eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Abweisung eines Antrags auf Satzungsänderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StAgrGG kann im Namen der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann wirksam erhoben werden, wenn ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs vorliegt. „Umlaufbeschlüsse“ genügen diesem Erfordernis nur bei ausdrücklicher satzungsmäßiger Zulässigkeit.
Schlagworte
Beschwerdelegitimation, Satzungsänderung, Agrargemeinschaft, Obmann, Umlaufbeschluss, Agrargemeinschaftengesetz 1985, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.53.27.1347.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026