RS Lvwg 2025/6/13 LVwG 70.22-1792/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark
L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark
L50806 Berufsschule Steiermark

Norm

StPEG 2004 §23 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen berücksichtigungswürdigen Grund nach § 23 Abs 2 StPEG für die Aufnahme weiterer Geschwisterkinder in dieselbe Schule dar (vgl. VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158). Nichts anderes kann auch bei unterschiedlichen Schultypen am selben Standort gelten, da ein gemeinsamer Schulbesuch aus familiären und organisatorischen Gründen von erheblichem Vorteil ist.Der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen berücksichtigungswürdigen Grund nach Paragraph 23, Absatz 2, StPEG für die Aufnahme weiterer Geschwisterkinder in dieselbe Schule dar vergleiche VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158). Nichts anderes kann auch bei unterschiedlichen Schultypen am selben Standort gelten, da ein gemeinsamer Schulbesuch aus familiären und organisatorischen Gründen von erheblichem Vorteil ist.

Schlagworte

Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Geschwisterkind, Schultypen, Gebäude, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1792.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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