Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2025Index
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
StPEG 2004 §23 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen berücksichtigungswürdigen Grund nach § 23 Abs 2 StPEG für die Aufnahme weiterer Geschwisterkinder in dieselbe Schule dar (vgl. VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158). Nichts anderes kann auch bei unterschiedlichen Schultypen am selben Standort gelten, da ein gemeinsamer Schulbesuch aus familiären und organisatorischen Gründen von erheblichem Vorteil ist.Der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind eine bestimmte Schule besucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen berücksichtigungswürdigen Grund nach Paragraph 23, Absatz 2, StPEG für die Aufnahme weiterer Geschwisterkinder in dieselbe Schule dar vergleiche VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158). Nichts anderes kann auch bei unterschiedlichen Schultypen am selben Standort gelten, da ein gemeinsamer Schulbesuch aus familiären und organisatorischen Gründen von erheblichem Vorteil ist.
Schlagworte
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Geschwisterkind, Schultypen, Gebäude, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1792.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026