Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2025Index
90/03 Sonstiges VerkehrsrechtRechtssatz
Nach § 5 Abs 1 Z 3 KHVG darf als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls bei einem Wechselkennzeichen nur vorgesehen werden, dass ausschließlich jenes Fahrzeug verwendet wird, an dem die Kennzeichentafeln tatsächlich angebracht sind; ein Verstoß hiergegen kann zwar zivilrechtliche Folgen auslösen, lässt jedoch das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unberührt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, KHVG darf als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls bei einem Wechselkennzeichen nur vorgesehen werden, dass ausschließlich jenes Fahrzeug verwendet wird, an dem die Kennzeichentafeln tatsächlich angebracht sind; ein Verstoß hiergegen kann zwar zivilrechtliche Folgen auslösen, lässt jedoch das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unberührt.
Schlagworte
Wechselkennzeichen, Kennzeichentafeln, Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.39.1009.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026