RS Lvwg 2025/6/13 LVwG 30.39-1009/2025

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Veröffentlicht am 13.06.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.06.2025

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 Z 3 KHVG darf als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls bei einem Wechselkennzeichen nur vorgesehen werden, dass ausschließlich jenes Fahrzeug verwendet wird, an dem die Kennzeichentafeln tatsächlich angebracht sind; ein Verstoß hiergegen kann zwar zivilrechtliche Folgen auslösen, lässt jedoch das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unberührt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, KHVG darf als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls bei einem Wechselkennzeichen nur vorgesehen werden, dass ausschließlich jenes Fahrzeug verwendet wird, an dem die Kennzeichentafeln tatsächlich angebracht sind; ein Verstoß hiergegen kann zwar zivilrechtliche Folgen auslösen, lässt jedoch das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unberührt.

Schlagworte

Wechselkennzeichen, Kennzeichentafeln, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.39.1009.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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