Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.06.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §94 Z5Rechtssatz
Insofern beim Gewerbe „Baumeister“ nach § 94 Z 5 GewO die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig ist, sei angemerkt, dass nach § 18 Abs 1 GmbHG die Gesellschaft durch die von den Gesellschaftern bestellten (§ 15 leg cit) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und ergibt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz und beruht diese nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, sodass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer ist (vgl. dazu auch VwSlg 14.189 A/1994).Insofern beim Gewerbe „Baumeister“ nach Paragraph 94, Ziffer 5, GewO die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig ist, sei angemerkt, dass nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG die Gesellschaft durch die von den Gesellschaftern bestellten (Paragraph 15, leg cit) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und ergibt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz und beruht diese nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, sodass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer ist vergleiche dazu auch VwSlg 14.189 A/1994).
Schlagworte
Gewerbe Baumeister, Bestellung Geschäftsführer, Gesellschafter, gesetzliche Grundlage, keine Willenserklärung, GmbH-Gesetz, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2404.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026