Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.06.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GmbHG §17Rechtssatz
Bei Kapitalgesellschaften können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs 1 GmbHG). Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. § 39 Abs 2 Z 1 GewO setzt die Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Verein über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs hinsichtlich einer Person, die nicht Gesellschafter ist und ohne Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss, bildet für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gewerberechtlichen Geschäftsführer.Bei Kapitalgesellschaften können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG). Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO setzt die Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Verein über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs hinsichtlich einer Person, die nicht Gesellschafter ist und ohne Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss, bildet für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Schlagworte
Bestellung natürlicher Personen, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, gewerberechtlicher Geschäftsführer, vertragliche Vereinbarung, GmbH-Gesetz, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2404.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026