RS Lvwg 2025/6/18 LVwG 41.25-2404/2025, LVwG 40.25-2490/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2025
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.06.2025

Index

50/01 Gewerbeordnung
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §17
GewO 1994 §39 Abs2 Z1
  1. GmbHG § 17 heute
  2. GmbHG § 17 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 17 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Bei Kapitalgesellschaften können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (§ 17 Abs 1 GmbHG). Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. § 39 Abs 2 Z 1 GewO setzt die Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Verein über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs hinsichtlich einer Person, die nicht Gesellschafter ist und ohne Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss, bildet für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gewerberechtlichen Geschäftsführer.Bei Kapitalgesellschaften können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG). Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO setzt die Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer GmbH und einem Verein über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs hinsichtlich einer Person, die nicht Gesellschafter ist und ohne Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss, bildet für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Schlagworte

Bestellung natürlicher Personen, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, gewerberechtlicher Geschäftsführer, vertragliche Vereinbarung, GmbH-Gesetz, Gewerbeordnung 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2404.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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