Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2025Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs3a Z1Rechtssatz
Für die Voraussetzung der sicheren Weiterverwendung im Sinne des § 2 Abs 3a Z 1 AWG 2002 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weder der konkrete Einsatzort noch die exakten Einsatzmodalitäten entscheidend. Einsatzflächen, Menge und Durchführung der Verwendung des Materials müssen nicht im Voraus festgelegt sein, um eine gesicherte Weiterverwendung anzunehmen.Für die Voraussetzung der sicheren Weiterverwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weder der konkrete Einsatzort noch die exakten Einsatzmodalitäten entscheidend. Einsatzflächen, Menge und Durchführung der Verwendung des Materials müssen nicht im Voraus festgelegt sein, um eine gesicherte Weiterverwendung anzunehmen.
Schlagworte
Weiterverwendung, Nebenprodukt, kein konkreter Einsatzort, keine konkrete Einsatzmodalität, Abfallwirtschaftsgesetz 2002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3144.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026