Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2025Index
90/02 KraftfahrrechtNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Der Verpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG wird nur dann entsprochen, wenn die Auskunft sowohl innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist erteilt wird als auch den richtigen und vollständigen Namen sowie die Anschrift des Lenkers enthält.Der Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG wird nur dann entsprochen, wenn die Auskunft sowohl innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist erteilt wird als auch den richtigen und vollständigen Namen sowie die Anschrift des Lenkers enthält.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz 1967, Verpflichtung, Auskunft, Frist, richtig, vollständig, Name, Anschrift, LenkerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.3.1939.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026