Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs2aRechtssatz
Die Verpflichtung nach § 13 Abs 2a StVO, grundsätzlich genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen und diesen nur zu wechseln, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, besteht unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer den Vorrang genießt.Die Verpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2 a, StVO, grundsätzlich genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen und diesen nur zu wechseln, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, besteht unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer den Vorrang genießt.
Schlagworte
Kreuzung, Fahrbahn, Fahrstreifen, Einbiegen, Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer, Vorrang, StraßenverkehrsordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.452.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026