RS Lvwg 2025/6/25 LVwG 30.16-452/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §13 Abs2a
  1. StVO 1960 § 13 heute
  2. StVO 1960 § 13 gültig ab 22.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  3. StVO 1960 § 13 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 13 gültig von 01.10.1964 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964

Rechtssatz

Die Verpflichtung nach § 13 Abs 2a StVO, grundsätzlich genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen und diesen nur zu wechseln, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, besteht unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer den Vorrang genießt.Die Verpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2 a, StVO, grundsätzlich genau den Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen und diesen nur zu wechseln, wenn man sich zuvor vergewissert hat, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, besteht unabhängig davon, welcher Verkehrsteilnehmer den Vorrang genießt.

Schlagworte

Kreuzung, Fahrbahn, Fahrstreifen, Einbiegen, Verpflichtung, Verkehrsteilnehmer, Vorrang, Straßenverkehrsordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.16.452.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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