Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2025Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104a Abs2 Z2Rechtssatz
Zur Ausnahmegenehmigung vom Verschlechterungsverbot enthält § 104a Abs 2 Z 2 WRG 1959 zwei Tatbestände, die durch „und/oder“ zueinander in Beziehung gesetzt sind. Es handelt sich um zwei alternative Tatbestände: übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit oder nachhaltige Entwicklung - vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 104a WRG K 30 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Ein hohes (in der Diktion des Artikel 16f der RED-III-Richtlinie: „überragendes“) öffentliches Interesse bescheinigt für ein Kleinwasserkraftwerk auch schon die unionsrechtliche Vorgabe der insoweit unmittelbar anwendbaren RED-III-Richtlinie, zumal in Österreich die Klimaneutralität noch nicht erreicht wurde und somit davon auszugehen ist, dass Wasserkraftwerke auch der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.Zur Ausnahmegenehmigung vom Verschlechterungsverbot enthält Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 zwei Tatbestände, die durch „und/oder“ zueinander in Beziehung gesetzt sind. Es handelt sich um zwei alternative Tatbestände: übergeordnetes öffentliches Interesse oder überwiegender Nutzen für Gesundheit, Sicherheit oder nachhaltige Entwicklung - vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 104 a, WRG K 30 (Stand 1.1.2020, rdb.at). Ein hohes (in der Diktion des Artikel 16f der RED-III-Richtlinie: „überragendes“) öffentliches Interesse bescheinigt für ein Kleinwasserkraftwerk auch schon die unionsrechtliche Vorgabe der insoweit unmittelbar anwendbaren RED-III-Richtlinie, zumal in Österreich die Klimaneutralität noch nicht erreicht wurde und somit davon auszugehen ist, dass Wasserkraftwerke auch der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
Schlagworte
wasserrechtliche Bewilligung, Verschlechterung Gewässerzustand, überragendes öffentliches Interesse, Energieversorgung, Wasserrechtsgesetz 1959, Energieförderungs RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3807.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026