RS Lvwg 2025/7/1 LVwG 46.24-3807/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2025

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
E3L

Norm

WRG 1959 §104a
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997

Rechtssatz

Laut Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 104a WRG K 18 (Stand 1.1.2020, rdb.at) fällt nicht jede (noch so entfernte) Möglichkeit einer Nichterreichung des Zielzustandes oder einer Verschlechterung unter § 104a, sondern nur eine mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit. Kann aus den Gutachten aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einem Qualitätselements mit der gebotenen hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung eintreten wird, um eine Verschlechterung iSd § 104a Abs 1 WRG zu begründen, wird auch in weiterer Folge die Prüfpflicht der Kriterien des § 104a Abs 2 WRG zur Erlangung einer „Ausnahmegenehmigung“ vom Verschlechterungsverbot nicht ausgelöst.Laut Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 104 a, WRG K 18 (Stand 1.1.2020, rdb.at) fällt nicht jede (noch so entfernte) Möglichkeit einer Nichterreichung des Zielzustandes oder einer Verschlechterung unter Paragraph 104 a,, sondern nur eine mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit. Kann aus den Gutachten aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einem Qualitätselements mit der gebotenen hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung eintreten wird, um eine Verschlechterung iSd Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG zu begründen, wird auch in weiterer Folge die Prüfpflicht der Kriterien des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG zur Erlangung einer „Ausnahmegenehmigung“ vom Verschlechterungsverbot nicht ausgelöst.

Schlagworte

Verschlechterung, hohe Eintrittswahrscheinlichkeit, Qualitätselement, Zustandsverschlechterung, Prüfpflicht, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3807.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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