Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2025Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Laut Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 104a WRG K 18 (Stand 1.1.2020, rdb.at) fällt nicht jede (noch so entfernte) Möglichkeit einer Nichterreichung des Zielzustandes oder einer Verschlechterung unter § 104a, sondern nur eine mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit. Kann aus den Gutachten aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einem Qualitätselements mit der gebotenen hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung eintreten wird, um eine Verschlechterung iSd § 104a Abs 1 WRG zu begründen, wird auch in weiterer Folge die Prüfpflicht der Kriterien des § 104a Abs 2 WRG zur Erlangung einer „Ausnahmegenehmigung“ vom Verschlechterungsverbot nicht ausgelöst.Laut Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 Paragraph 104 a, WRG K 18 (Stand 1.1.2020, rdb.at) fällt nicht jede (noch so entfernte) Möglichkeit einer Nichterreichung des Zielzustandes oder einer Verschlechterung unter Paragraph 104 a,, sondern nur eine mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit. Kann aus den Gutachten aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einem Qualitätselements mit der gebotenen hohen Eintrittswahrscheinlichkeit eine Zustandsverschlechterung eintreten wird, um eine Verschlechterung iSd Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG zu begründen, wird auch in weiterer Folge die Prüfpflicht der Kriterien des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG zur Erlangung einer „Ausnahmegenehmigung“ vom Verschlechterungsverbot nicht ausgelöst.
Schlagworte
Verschlechterung, hohe Eintrittswahrscheinlichkeit, Qualitätselement, Zustandsverschlechterung, Prüfpflicht, Wasserrechtsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.24.3807.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026