Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.07.2025Index
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
StPEG 2004 §23 Abs2Rechtssatz
Eine Schule, der zur Umsetzung sportlicher Schwerpunkte zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen sind und die in Kooperation mit einem Fachverband ein in den Stundenplan integriertes Trainingsprogramm anbietet, dessen Teilnahme ausschließlich den eigenen Schülern vorbehalten ist und bei dem versäumter Unterricht durch geblockte Nachholung ausgeglichen wird, verwirklicht ein individuelles Bildungsziel, das – unabhängig davon, ob es sich um eine im Sinne des § 21f Schulorganisationsgesetz ausgewiesene Schwerpunktschule handelt – einen sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG rechtfertigt.Eine Schule, der zur Umsetzung sportlicher Schwerpunkte zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen sind und die in Kooperation mit einem Fachverband ein in den Stundenplan integriertes Trainingsprogramm anbietet, dessen Teilnahme ausschließlich den eigenen Schülern vorbehalten ist und bei dem versäumter Unterricht durch geblockte Nachholung ausgeglichen wird, verwirklicht ein individuelles Bildungsziel, das – unabhängig davon, ob es sich um eine im Sinne des Paragraph 21 f, Schulorganisationsgesetz ausgewiesene Schwerpunktschule handelt – einen sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG rechtfertigt.
Schlagworte
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, individuelles Bildungsziel, Lehrerstunden, Ausnahmen, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, SchulorganisationsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1640.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026