Entscheidungsdatum
17.07.2025Index
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend SteiermarkNorm
StPEG 2004 §23 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der B, geb. am ****, C-Weg [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 12.03.2025, GZ: 210/50/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A, geb. am ****, an der D ab dem Schuljahr 2025/2026 genehmigt.und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A, geb. am ****, an der D ab dem Schuljahr 2025 aus 2026, genehmigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Am 04.02.2025 stellte B, geb. am ****, (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Mutter von A, geb. am ****, (im Folgenden Schüler) einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers an der D für das Schuljahr 2025/2026 und begründete diesen mit dem Schwerpunkt K und damit, der Schüler sei seit 2024 im E in B-Ort.Am 04.02.2025 stellte B, geb. am ****, (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Mutter von A, geb. am ****, (im Folgenden Schüler) einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers an der D für das Schuljahr 2025 aus 2026, und begründete diesen mit dem Schwerpunkt K und damit, der Schüler sei seit 2024 im E in B-Ort.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, es handle sich bei der D um eine Schule mit Schwerpunktsetzung „F“ und nicht mit Schwerpunktsetzung „K“.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, es existiere eine Schwerpunktsetzung und entspreche diese den erforderlichen Kriterien. Neben dem „F“ sei auch „K“ ein Schwerpunkt an der D. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso das individuelle Bildungsziel des Schülers nicht anerkannt werde. Der Schulleiter der D habe bestätigt, dass es eine Schwerpunktsetzung „K“ gebe und ein Kooperationsvertrag mit dem Steirischen G bestehe. Der Schwerpunkt sei seit dem Jahr 2007 erfolgreich durchgeführt worden, sei zwischenzeitig mangels Nachfrage ruhend gestellt gewesen und werde im kommenden Schuljahr wieder etabliert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
A, geb. am ****, ist wohnhaft in C-Weg [...], A-Ort, und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.1978 über die Bildung des Schulsprengels der H (politischer Bezirk A-Ort) diesem Schulsprengel zugehörig. Der Bürgermeister der Marktgemeinde B-Ort (Erhalterin der Wunschschule) erteilte am 10.02.2025 seine Zustimmung zum Schulbesuch des Schülers in der D – Neigungsgruppe K.
Im Jahr 2007 schlossen der Steirische G im Rahmen des Landes-Leistungs-Zentrum für K und die D als regionales Ausbildungszentrum für K einen Kooperationsvertrag, seinerzeit unterzeichnet vom Bürgermeister der Marktgemeinde B-Ort als solcher und als Leiter der D und dem Präsidenten des Steirischen G. Die Idee der Kooperationsvereinbarung war und ist die Schaffung einer Modelkonzeption zur langfristigen Qualitätsverbesserung des steirischen Hsports in Form einer Schulkooperation mit dem Vorteil der Vereinigung von Schule und Sport. Die D wurde dadurch mit der Funktion als I (RAZ B-Ort) betraut. In weiterer Folge wurde an der D bereits seit dem Schuljahr 2007/2008 der Schwerpunkt bzw. die Neigungsgruppe „K“ durchgeführt, jedoch mangels verfügbarer Trainer und weniger Nachfrage von Schülerseite Mitte der 2010-er Jahre ruhend gestellt. Aufgrund erhöhter Nachfrage und nachdem wieder Trainer zur Verfügung stehen wird nach einer längeren Planungsphase der Schwerpunkt „K“ ab dem Schuljahr 2025/2026 wieder angeboten. Daher bietet die D ab dem Schuljahr 2025/2026 neben dem Schwerpunkt „F“ erneut auch den Schwerpunkt „K“ an, wobei pro Schulstufe jeweils eine Klasse mit Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Schwerpunkt geführt wird und die insgesamt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Schulstufen stammen. Es werden voraussichtlich 16 Schüler und Schülerinnen am Schwerpunkt „K“ teilnehmen (11 Schüler bzw. Schülerinnen der fünften Schulstufe und 5 Schüler bzw. Schülerinnen der sechsten Schulstufe). Die Organisation und die Durchführung des Schwerpunktes „K“ erfolgt in Abstimmung mit dem Steirischen G. Die Trainer werden von der Marktgemeinde B-Ort finanziert.Im Jahr 2007 schlossen der Steirische G im Rahmen des Landes-Leistungs-Zentrum für K und die D als regionales Ausbildungszentrum für K einen Kooperationsvertrag, seinerzeit unterzeichnet vom Bürgermeister der Marktgemeinde B-Ort als solcher und als Leiter der D und dem Präsidenten des Steirischen G. Die Idee der Kooperationsvereinbarung war und ist die Schaffung einer Modelkonzeption zur langfristigen Qualitätsverbesserung des steirischen Hsports in Form einer Schulkooperation mit dem Vorteil der Vereinigung von Schule und Sport. Die D wurde dadurch mit der Funktion als römisch eins (RAZ B-Ort) betraut. In weiterer Folge wurde an der D bereits seit dem Schuljahr 2007 aus 2008, der Schwerpunkt bzw. die Neigungsgruppe „K“ durchgeführt, jedoch mangels verfügbarer Trainer und weniger Nachfrage von Schülerseite Mitte der 2010-er Jahre ruhend gestellt. Aufgrund erhöhter Nachfrage und nachdem wieder Trainer zur Verfügung stehen wird nach einer längeren Planungsphase der Schwerpunkt „K“ ab dem Schuljahr 2025 aus 2026, wieder angeboten. Daher bietet die D ab dem Schuljahr 2025 aus 2026, neben dem Schwerpunkt „F“ erneut auch den Schwerpunkt „K“ an, wobei pro Schulstufe jeweils eine Klasse mit Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Schwerpunkt geführt wird und die insgesamt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Schulstufen stammen. Es werden voraussichtlich 16 Schüler und Schülerinnen am Schwerpunkt „K“ teilnehmen (11 Schüler bzw. Schülerinnen der fünften Schulstufe und 5 Schüler bzw. Schülerinnen der sechsten Schulstufe). Die Organisation und die Durchführung des Schwerpunktes „K“ erfolgt in Abstimmung mit dem Steirischen G. Die Trainer werden von der Marktgemeinde B-Ort finanziert.
Das Schuljahr der Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Schwerpunktes „K“ gliedert sich – analog zum Schwerpunkt „F“ in die folgenden drei Trainingsabschnitte:
Abschnitt 1: Herbst
Das Training wird teils in B-Ort (mit Fokus auf konditionelle Leistungssteigerung, Teamtaktik, Spielanalyse und Schusstechnik), teils in der J durchgeführt. Die Trainingsinhalte sind alters- und leistungsdifferenziert.Abschnitt 1: Herbst , Das Training wird teils in B-Ort (mit Fokus auf konditionelle Leistungssteigerung, Teamtaktik, Spielanalyse und Schusstechnik), teils in der J durchgeführt. Die Trainingsinhalte sind alters- und leistungsdifferenziert.
1. und 2. Klasse:
• Lauf-Pass-Kombinationen mit ein bis zwei Pässen
• Handgelenksschüsse
• Winkelspiel / Abdrängen
• Grundsätze des Positionsspiels
• Mindestens eine Auslösungsvariante (z. B. V-V-S)
• Kombinationsspiel im Angriffsdrittel (eine Variante)
• Spielverständnis
• Perfektionierung des Eislaufens
3. und 4. Klasse:
• Lauf-Pass-Kombinationen über mehrere Stationen
• Verschiedene Schuss- und Passtechniken
• Winkel- und Körperspiel
• Situatives Spiel (z. B. 3:3, 3:1, 5:4)
• Grundsätze eines Spielsystems
• Grundsätze im eigenen Drittel
• Grundsätze im Angriffsdrittel
• Mehrere Auslösungen
• Kombinationen im Angriffsdrittel (mindestens zwei Varianten)
• Grundsätze von Powerplay (PP) und Penalty Killing (PK)
• Spiel auf engem Raum (z. B. 1:1, 2:2, 3:3)
• Perfektionierung des Eislaufens
Abschnitt 2: Winter
(Training auf der Kunsteisanlage in B-Ort)
Die Trainingsinhalte entsprechen im Wesentlichen jenen des Herbstes, werden jedoch in dieser Phase intensiviert und nahezu ausschließlich in B-Ort durchgeführt.
Abschnitt 3: Frühjahr bis Schulschluss
Nach Beendigung der Eissaison erfolgt üblicherweise im April eine mehrwöchige Trainingspause. Anschließend wird das Training wieder aufgenommen. Die Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
• Konditionelle Leistungssteigerung
• Verbesserung der koordinativen Fähigkeiten
• Schnelligkeitstraining
• Ergänzende Sportarten (komplementär)
• Individuelles Training
Zur Organisation wird ausgeführt, dass bezüglich der Stundentafel keine Unterschiede zwischen jenen Schülerinnen und Schülern, die an sportlichen Schwerpunkten teilnehmen, und jenen, die dies nicht tun, bestehen. Der Stundenplan der Schwerpunktteilnehmerinnen und -teilnehmer unterscheidet sich jedoch insofern, als Trainingseinheiten zum Teil während regulärer Unterrichtszeiten stattfindet, in denen die nicht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Unterricht erhalten. Nur ein Teil der Trainings findet in der Freizeit statt. Die versäumten Unterrichtstunden werden in der trainingsfreien bzw. trainingsreduzierten Zeit geblockt abgehalten. Hierfür werden unter Nutzung von Synergien zwischen den beiden sportlichen Schwerpunkten jene acht zusätzlichen Lehrerwochenstunden (Unterrichtstunden) verwendet, die für den bestehenden Schwerpunkt „F“ an der D zugewiesen wurden.
Im Abschnitt 1 finden zwei Trainingseinheiten pro Woche nach der 5. Unterrichtsstunde statt, im Abschnitt 2 finden drei Trainingseinheiten pro Woche nach der 4. Unterrichtsstunde statt und im Abschnitt 3 finden eine bis zwei Trainingseinheiten pro Woche - abhängig von äußeren Rahmenbedingungen (z. B. Witterung oder Sportart) statt. Vor den Trainingseinheiten erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Mahlzeit durch ein örtliches Cateringunternehmen. Der Transport zur Eishalle im Herbst sowie gegebenenfalls im Frühjahr wird vom RAZ B-Ort organisiert. Der relativ frühe Trainingsbeginn wurde bewusst gewählt — gestützt auf die langjährige Erfahrung mit dem Schwerpunkt „F" —, da er die Belastung der Schülerinnen und Schüler reduziert. Es sollen die schulischen Leistungen durch sportliche Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden.
Eine Teilnahme an den Htrainings ist aus organisatorischen Gründen ausschließlich Schülerinnen und Schülern der D möglich, da – wie oben bereits ausgeführt – der Stundenplan der Schule an die Trainingszeiten angepasst wird. Die sportliche Leitung des RAZ B-Ort darf ausschließlich durch einen Trainer mit A-Lizenz erfolgen und wird von einem aktiven Trainer im E B-Ort ausgeübt; auch weitere Trainerinnen und Trainer stammen aus diesem Verein. Diese Trainer sind ebenso wie die Schule selbst integraler Bestandteil des RAZ B-Ort.
Die E bietet den Schülerinnen und Schülern den Schwerpunkt WBIT (Wirtschaft, Berufsorientierung, Informationstechnologien und Technik) an. Im Rahmen des Sportunterrichts bietet die H den Schülerinnen und Schülern ein umfassendes Angebot an sportlicher Betätigung, darunter auch Eislaufen. Ein sportlicher Schwerpunkt ähnlich jenem der D in den Bereichen „F“ oder „K“ wird von der H nicht angeboten.
Für das kommende Schuljahr 2025/26 verzeichnet die H die Anmeldezahl von 27 Schülerinnen und Schüler für die 5. Schulstufe. Eine Schülerin wird als „außerordentliche“ Schülerin geführt. Das bedeutet, dass sie den schulorganisatorischen Vorgaben folgend nicht zur Teilungszahl dazuzählt. Damit verbleiben 26 ordentliche Schülerinnen und Schüler, was bedeutet, dass es zu einer Klassenteilung in der H kommen wird und der sprengelfremde Schulbesuch nicht zu einem Strukturverlust an der H führt.
Der Schüler ist bereits seit dem Jahr 2024 Mitglied des E in B-Ort.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verfahrensakt der belangten Behörde (ua den Vertrag aus dem Jahr 2007), das Beschwerdevorbringen und auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in Form von eingeholten Stellungnahmen der Bildungsdirektion (vom 05.05.2025, vom 12.05.2025, vom 06.06.2025, vom 10.06.2025 und vom 30.06.2025), der Schulleitung der Wunschschule (vom 06.05.2025 und vom 16.06.2025) sowie der belangten Behörde, die jeweils im Rahmen des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme an die übrigen Parteien weitergeleitet wurden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 23 StPEG in der Fassung LGBl. I Nr. 72/2018 lautet wie folgt: Paragraph 23, StPEG in der Fassung Landesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2018, lautet wie folgt:
„Verpflichtung zur Aufnahme(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“(5) Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen und stellt dieser das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen sichergestellt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß § 23 Abs 2 StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Ein solcher Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ist gemäß § 23 Abs 2 StPEG, abgesehen von „begründeten Ausnahmefällen“, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Der gegenständliche Antrag wurde fristgerecht eingebracht. Ein solcher Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG, abgesehen von „begründeten Ausnahmefällen“, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Der gegenständliche Antrag wurde fristgerecht eingebracht.
Daher sind in einem zweiten Schritt die in § 23 Abs 2 StPEG genannten Kriterien einer Prüfung zu unterziehen. Daher sind in einem zweiten Schritt die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Kriterien einer Prüfung zu unterziehen.
Ein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen oder zu den örtlichen Verhältnissen bzw. Zumutbarkeit des Schulwegs wurde nicht erstattet, sodass keine Veranlassung bestand, dahingehend Ermittlungen durchzuführen oder diese in die Abwägung nach § 23 Abs 2 StPEG einzubeziehen.Ein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen oder zu den örtlichen Verhältnissen bzw. Zumutbarkeit des Schulwegs wurde nicht erstattet, sodass keine Veranlassung bestand, dahingehend Ermittlungen durchzuführen oder diese in die Abwägung nach Paragraph 23, Absatz 2, StPEG einzubeziehen.
Zu den individuellen Bildungszielen des verfahrensgegenständlichen Schülers wird ausgeführt, dass es für die am Schwerpunkt „K“ teilnehmenden Schülerinnen und Schüler an der D neben den regulären Sportstunden zusätzlich eine spezielle Förderung des Leistungssports, und hier konkret des Hsports, gibt. Die D hat bereits seit dem Jahr 2007 den Status „I“ und es besteht eine Kooperation mit dem Steirischen G.
Gemäß § 21 f Schulorganisationsgesetz können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.Gemäß Paragraph 21, f Schulorganisationsgesetz können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der D um eine ausgewiesene (Sport)Schwerpunktschule im Sinne der genannten Bestimmung handelt (laut Auskunft der Bildungsdirektion sind keine Unterlagen – mehr – auffindbar), ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der D tatsächlich acht zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen sind, die diese in Hinkunft sowohl für den Schwerpunkt „F“ als auch für den Schwerpunkt „K“ verwenden wird. Dies ermöglicht es der D, die die Funktion als I innehat und die in enger Kooperation mit dem Steirischen G steht, den am Schwerpunkt teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein auf den Stundenplan abgestimmtes und umfassendes Trainingsprogramm zu bieten. Die Trainingseinheiten werden so geplant, dass die schulischen Leistungen durch sportliche Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden und werden die durch während der Unterrichtszeit stattfindende Trainings versäumte Unterrichtseinheiten während der trainingsfreien Zeit mit Hilfe der zusätzlich zugewiesenen Unterrichtsstunden geblockt nachgeholt. Dies hat auch zur Folge, dass eine Teilnahme an den im Rahmen des Schwerpunktes angebotenen Trainingseinheiten nur Schülerinnen und Schüler der D möglich ist und eine „private“ Teilnahme trotz Besuchs der Sprengelschule unmöglich ist. Es zeigt sich, dass die Schwerpunktsetzung der D nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar ist, welche lediglich eine Schwerpunktsetzung durch unverbindliche Übungen ua im sportlichen Bereich ermöglichen und welche nicht als individuelle Bildungsziele anerkannt werden können. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der D um eine ausgewiesene (Sport)Schwerpunktschule im Sinne der genannten Bestimmung handelt (laut Auskunft der Bildungsdirektion sind keine Unterlagen – mehr – auffindbar), ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der D tatsächlich acht zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen sind, die diese in Hinkunft sowohl für den Schwerpunkt „F“ als auch für den Schwerpunkt „K“ verwenden wird. Dies ermöglicht es der D, die die Funktion als römisch eins innehat und die in enger Kooperation mit dem Steirischen G steht, den am Schwerpunkt teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein auf den Stundenplan abgestimmtes und umfassendes Trainingsprogramm zu bieten. Die Trainingseinheiten werden so geplant, dass die schulischen Leistungen durch sportliche Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden und werden die durch während der Unterrichtszeit stattfindende Trainings versäumte Unterrichtseinheiten während der trainingsfreien Zeit mit Hilfe der zusätzlich zugewiesenen Unterrichtsstunden geblockt nachgeholt. Dies hat auch zur Folge, dass eine Teilnahme an den im Rahmen des Schwerpunktes angebotenen Trainingseinheiten nur Schülerinnen und Schüler der D möglich ist und eine „private“ Teilnahme trotz Besuchs der Sprengelschule unmöglich ist. Es zeigt sich, dass die Schwerpunktsetzung der D nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar ist, welche lediglich eine Schwerpunktsetzung durch unverbindliche Übungen ua im sportlichen Bereich ermöglichen und welche nicht als individuelle Bildungsziele anerkannt werden können.
Das Interesses des Schülers am Hsport und damit am gewünschten sportlichen Schwerpunkt zeigt sich eindrucksvoll dadurch, dass er bereits seit dem Jahr 2024 Mitglied des E in B-Ort ist.
Ein vergleichbares Angebot der Förderung des Hsports existiert an der H nicht.
Es kann daher zusammenfassend gesagt werden, dass die D dem individuellen sportlichen Bildungsziel „K“ des Schülers besser gerecht werden kann als die Sprengelschule.
Aus schulorganisatorischer Sicht ergeben sich durch einen sprengelfremden Schulbesuch des Schülers keine unmittelbaren Auswirkungen in Form eines Klassenverlustes.
Denn für das kommende Schuljahr 2025/26 verzeichnet die H die Anmeldezahl von 27 Schülerinnen und Schüler für die 5. Schulstufe. Eine Schülerin wird als „außerordentliche“ Schülerin geführt. Das bedeutet, dass sie den schulorganisatorischen Vorgaben folgend nicht zur Teilungszahl dazuzählt. Damit verbleiben 26 ordentliche Schülerinnen und Schüler, was bedeutet, dass es zu einer Klassenteilung in der H kommen wird und der sprengelfremde Schulbesuch nicht zu einem Strukturverlust an der H führt.
Im konkreten Fall sprechen also Umstände, die den individuellen Bildungszielen zuzurechnen sind, für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches, während konkrete und substantiierte Gegenargumente nicht vorliegen. Insbesondere existieren keine schulorganisatorischen Auswirkungen, die dagegensprechen. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, individuelles Bildungsziel, Lehrerstunden, Ausnahmen, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, SchulorganisationsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.22.1640.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026