Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.08.2025Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §25aRechtssatz
§ 25a LStVG 1964 schreibt nicht ausdrücklich vor, welche Unterlagen zur Erwirkung der Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) vorzulegen sind. Die Behörde ist daher wegen des fehlenden Mangels (vgl. § 13 Abs 3 AVG) nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages und somit auch nicht zur Zurückweisung des Anbringens nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist nach § 13 Abs 3 AVG berechtigt (vgl. z.B. VwGH am 27.01.2010, 2008/03/0129).Paragraph 25 a, LStVG 1964 schreibt nicht ausdrücklich vor, welche Unterlagen zur Erwirkung der Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) vorzulegen sind. Die Behörde ist daher wegen des fehlenden Mangels vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, AVG) nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages und somit auch nicht zur Zurückweisung des Anbringens nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt vergleiche z.B. VwGH am 27.01.2010, 2008/03/0129).
Schlagworte
Unterlagen, Zustimmung, Gemeinde, Gemeindestraßenverwaltung, Vorlage, Mangel, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Anbringen, Frist, Verstreichen, Steiermärkisches Landes-Straßenverewaltungsgesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.3476.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026