RS Lvwg 2025/9/1 LVwG 46.34-1059/2025

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Veröffentlicht am 01.09.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.09.2025

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die strittige Rechtsfrage, wen die Instandhaltungspflicht gemäß § 50 WRG 1959 trifft, kann als Vorfrage nach § 138 WRG 1959 entschieden werden. Um einen zulässigen Antrag als Betroffener für ein Vorgehen nach § 138 Abs 1 WRG 1959 stellen zu können, ist es Voraussetzung, dass der (gemäß § 50 WRG 1959) Erhaltungspflichtige "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat" (§ 138 erster Satz WRG). Befindet sich die Anlage aber (noch) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und findet (noch) keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte statt, dann wird die Bestimmung des § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht übertreten; ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 kann nicht durchgeführt werden, und auch die Klärung der Frage der Erhaltungspflicht kann in einem solchen Verfahren durch Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gelöst werden.Die strittige Rechtsfrage, wen die Instandhaltungspflicht gemäß Paragraph 50, WRG 1959 trifft, kann als Vorfrage nach Paragraph 138, WRG 1959 entschieden werden. Um einen zulässigen Antrag als Betroffener für ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 stellen zu können, ist es Voraussetzung, dass der (gemäß Paragraph 50, WRG 1959) Erhaltungspflichtige "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat" (Paragraph 138, erster Satz WRG). Befindet sich die Anlage aber (noch) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und findet (noch) keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte statt, dann wird die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht übertreten; ein Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 kann nicht durchgeführt werden, und auch die Klärung der Frage der Erhaltungspflicht kann in einem solchen Verfahren durch Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gelöst werden.

Schlagworte

Instandhaltungspflicht, strittige Rechtsfrage, Feststellungsbescheid, Übertretung des Bundesgesetzes, Wasserrechtsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.34.1059.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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