Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird zur Tatzeit am Tatort eine weitere Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes betrieben, ohne diese der Gewerbebehörde anzuzeigen, ist die Verwaltungsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, sofern dessen Bestellung gemäß § 370 Abs 1 GewO 1994 wirksam angezeigt war. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist in diesem Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, sofern ihm weder ein wissentliches Dulden der Übertretung noch ein Auswahlverschulden im Sinne des § 370 Abs 3 GewO 1994 vorzuwerfen ist. In einem solchen Fall ist das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Wird zur Tatzeit am Tatort eine weitere Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes betrieben, ohne diese der Gewerbebehörde anzuzeigen, ist die Verwaltungsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, sofern dessen Bestellung gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 wirksam angezeigt war. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist in diesem Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, sofern ihm weder ein wissentliches Dulden der Übertretung noch ein Auswahlverschulden im Sinne des Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1994 vorzuwerfen ist. In einem solchen Fall ist das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Betreiben weitere Betriebsstätte, Anzeige Gewerbebehörde, gewerberechtlicher Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.3585.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026