Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.09.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrensNorm
AVG §53aRechtssatz
Werden einer Partei die durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstandenen Barauslagen vorgeschrieben, bevor über die Höhe der Sachverständigenkosten nach dem GebAG bescheidmäßig entschieden wurde (die nicht dem verzeichneten Honorar entsprechen muss), verletzt dies ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033; §§ 53a, 76 AVG).Werden einer Partei die durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstandenen Barauslagen vorgeschrieben, bevor über die Höhe der Sachverständigenkosten nach dem GebAG bescheidmäßig entschieden wurde (die nicht dem verzeichneten Honorar entsprechen muss), verletzt dies ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033; Paragraphen 53 a, 76, AVG).
Schlagworte
Barauslagen, Beiziehung, nichtamtlicher Sachverständiger, Beschlussfassung, Beschluss, Kostenbestimmung, Kostenbestimmungsbeschluss, Sachverständigenkosten, Kosten, Höhe, Honorar, Vorschreibung, Kostenfestsetzung, Überwälzung, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.21.1345.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026