Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs2Rechtssatz
Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für eine Verhaltensbeschwerde nach der StPO besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Lichte der Bestimmung des Art 132 Abs 2 B-VG für den Einwand der Unterlassung der Vernehmung im Rahmen einer zwangsweisen Anhaltung.Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für eine Verhaltensbeschwerde nach der StPO besteht keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Lichte der Bestimmung des Artikel 132, Absatz 2, B-VG für den Einwand der Unterlassung der Vernehmung im Rahmen einer zwangsweisen Anhaltung.
Schlagworte
Verhaltensbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Vernehmung, Anhaltung, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.32.4808.2024Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026