Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2025Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkRechtssatz
Nach § 16 Abs 1 StSUG sind Bezugsberechtigte verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Somit ist eine weitreichende Mitwirkungspflicht der Bezugsberechtigten verankert. Grundsätzlich trifft zwar die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei überwälzt werden (vgl. VwGH 31.03.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Nach Paragraph 16, Absatz eins, StSUG sind Bezugsberechtigte verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. Somit ist eine weitreichende Mitwirkungspflicht der Bezugsberechtigten verankert. Grundsätzlich trifft zwar die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) die Pflicht zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei überwälzt werden vergleiche VwGH 31.03.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsauftrag, Mitwirkungspflicht, unerlässliche Untersuchung, Pflicht, Behörde, Feststellung des Sachverhaltes, Grenze, Unterlassung, Ermittlungsergebnis, unzumutbarer Aufwand, Steiermärkisches SozialunterstützungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.36.1039.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026