TE Lvwg Erkenntnis 2025/9/29 LVwG 30.4-3079/2024

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Veröffentlicht am 29.09.2025
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Entscheidungsdatum

29.09.2025

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Norm

KFG 1967 §102 Abs3
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, C-Weg, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.08.2024, GZ: VStV/924301259493/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG

eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.
Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1.    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.09.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2.    Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 12.09.2025 zugestellt.

1.3.    Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen (Ziffer eins,) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Ziffer 2,).

1.4.    Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben. 1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG oder Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG abgegeben.

1.5.    Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 26.09.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 26.09.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.

1.6.    Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2.
Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967 ist es dem Lenker nicht nur untersagt, während der Fahrt zu telefonieren, sondern ist dem Lenker auch jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons mit Ausnahme der Verwendung als im Wageninneren befestigtes Navigationssystem untersagt. Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 ist es dem Lenker nicht nur untersagt, während der Fahrt zu telefonieren, sondern ist dem Lenker auch jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons mit Ausnahme der Verwendung als im Wageninneren befestigtes Navigationssystem untersagt.

Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter „Verwendung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, „eine Sache in Gebrauch zu nehmen“. Etwas „verwenden“ wird damit umschrieben, etwas „zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden“ (vgl. Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter „Verwendung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, „eine Sache in Gebrauch zu nehmen“. Etwas „verwenden“ wird damit umschrieben, etwas „zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden“ vergleiche , Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.

In der Regierungsvorlage zur 32. KFG-Novelle wird zu der hier auszulegenden Bestimmung festgehalten, „das sog. Handyverbot (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist verboten) wird auf jede andere Verwendung des Mobiltelefons erweitert. [...] Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist.“ (vgl. RV 1054 Blg. NR XXV. GP, 1 und 9).In der Regierungsvorlage zur 32. KFG-Novelle wird zu der hier auszulegenden Bestimmung festgehalten, „das sog. Handyverbot (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist verboten) wird auf jede andere Verwendung des Mobiltelefons erweitert. [...] Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist.“ vergleiche , Regierungsvorlage 1054, Blg. NR römisch 25 . GP, 1 und 9).

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Novellierung gegenständlicher Bestimmung sohin offenkundig dem mit der Nutzung der Funktionen eines Mobiltelefons (zusätzlich zu jener zu Fernsprechzwecken; somit z.B. Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten) einhergehenden Ablenkungspotential im Straßenverkehr entgegenzutreten; dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung hingegen jegliches denkbares Hantieren mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob die vom Mobiltelefon zur Verfügung gestellten (technischen) Funktionen vom Anwender konkret genutzt werden, unter Strafe zu stellen beabsichtigte, ist hingegen nicht indiziert. In den oben genannten Materialien ist von der „Erweiterung des Handyverbots“ die Rede; es liegt sohin nahe, dass damit nur die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint ist, zumal sich ohne Inanspruchnahme der gerätespezifischen Funktionen ein Mobiltelefon nicht von einem sonstigen Gegenstand (z.B. einer Wasserflasche oder einer Sonnenbrille) unterscheidet.

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren; vgl. dazu etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfassen soll (vgl. dazu VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101, 01.07.2025, Ra 2025/11/0018). Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren; vergleiche , dazu etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfassen soll vergleiche dazu VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101, 01.07.2025, Ra 2025/11/0018).

Fallbezogen folgt aus dem oben Gesagten:

Der Beschwerdeführer und seine Mutter, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, sagten glaubhaft und widerspruchsfrei aus, dass der Beschwerdeführer nicht telefoniert hat und den Anruf auch nicht entgegengenommen hat, sondern das Handy nur seiner Mutter gegeben hat, die unbestritten zum Zeitpunkt der Anhaltung mit dem Mobiltelefon telefoniert hat.

Hingegen konnte die als Zeugin befragte Meldungslegerin nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angabe in der Anzeige doch nicht ausgesagt hat, dass er den Anruf entgegengenommen hat. Die Meldungslegerin stand damals noch auf dem falschen Rechtsstandpunkt, dass bereits jegliches in der Hand halten des Mobiltelefons eine strafbare Verwendung iSd § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967 war. Hingegen konnte die als Zeugin befragte Meldungslegerin nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angabe in der Anzeige doch nicht ausgesagt hat, dass er den Anruf entgegengenommen hat. Die Meldungslegerin stand damals noch auf dem falschen Rechtsstandpunkt, dass bereits jegliches in der Hand halten des Mobiltelefons eine strafbare Verwendung iSd Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 war.

Für das erkennende Landesverwaltungsgericht liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Meldungslegerin fälschlicher Weise angenommen hat, dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegengenommen hat, zumal die in der Anzeige wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls insofern falsch ist, als er das Mobiltelefon nicht seiner Frau, sondern seiner Mutter weitergegeben hat.

Im vorliegenden Fall kann – nach Ausschöpfung aller sich bietenden Erkenntnisquellen und Aufnahme aller sachdienlichen Beweise – nicht mit der für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anruf entgegengenommen hat und nicht nur das läutende Mobiltelefon seiner Mutter, die nach ihrer glaubhaften Aussage das Mobiltelefon immer für den Beschwerdeführer abhebt, wenn diese mit dem Fiat Scudo unterwegs sind, weitergegeben hat.

Daher ist das Straferkenntnis im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Daher ist das Straferkenntnis im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen.

Schlagworte

Kraftfahrgesetz 1967, Wortinterpretation, Verwendung, Mobiltelefon, Handy, Anfassen, Ergreifen, Berühren, Tatbestand, Telefon

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.4.3079.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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