Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.10.2025Index
56/03 ÖBBNorm
BundesbahnG 1992 §50 Abs2Rechtssatz
Die abgabenrechtliche Begünstigung nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz bezieht sich ausschließlich auf bundesgesetzliche Abgaben und Gebühren und nimmt diese Bestimmung Landesabgaben vom Anwendungsbereich aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Abgabenrecht in den Art 10 bis 15 B-VG aufgeteilt ist. Nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG hat der Bund die Gesetzgebung und Vollziehung über Bundesabgaben. Über Landesabgaben können die Länder verfügen (Art 15 B-VG). Der Bundesgesetzgeber kann verfassungsrechtlich insofern nicht ein Gesetz erlassen, das die Länder verpflichtet, auf ihre eigenen Abgaben zu verzichten oder diese zu erlassen.Die abgabenrechtliche Begünstigung nach Paragraph 50, Absatz 2, Bundesbahngesetz bezieht sich ausschließlich auf bundesgesetzliche Abgaben und Gebühren und nimmt diese Bestimmung Landesabgaben vom Anwendungsbereich aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Abgabenrecht in den Artikel 10 bis 15 B-VG aufgeteilt ist. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat der Bund die Gesetzgebung und Vollziehung über Bundesabgaben. Über Landesabgaben können die Länder verfügen (Artikel 15, B-VG). Der Bundesgesetzgeber kann verfassungsrechtlich insofern nicht ein Gesetz erlassen, das die Länder verpflichtet, auf ihre eigenen Abgaben zu verzichten oder diese zu erlassen.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, ausschließlich Bundesabgaben, Landesabgaben, Anwendungsbereich, Bundesbahngesetz 1992, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.34.2043.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026