Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BezirkshauptmannschaftenG Stmk 1997 §6a Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, der Beschwerdeführer sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 137b und 137c GewO 1994 nachgekommen, ist nicht zu beanstanden, weil die Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM restriktiv auszulegen ist und nur die dort angeführten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Versicherungsvermittlern erfasst. Feststellungsverfahren sind vom Wortlaut der auf § 6a Abs 1 Z 1 Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetz iVm Art 15 Abs 10 B-VG gestützten Übertragungsverordnung nicht umfasst.Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, der Beschwerdeführer sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 137 b und 137 c GewO 1994 nachgekommen, ist nicht zu beanstanden, weil die Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM restriktiv auszulegen ist und nur die dort angeführten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Versicherungsvermittlern erfasst. Feststellungsverfahren sind vom Wortlaut der auf Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetz in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 10, B-VG gestützten Übertragungsverordnung nicht umfasst.
Schlagworte
Übertragungsverordnung, Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft, restriktive Auslegung, kein Feststellungsverfahren, Bundes-Verfassungsgesetz, Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, Gewerbeordnung 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.4066.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026