Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.10.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43Rechtssatz
Bei der Ankündigung nach § 98a Abs 4 StVO handelt es sich nicht um die Kundmachung einer verkehrsrechtlichen Verordnung nach § 43 StVO. § 44 StVO (Kundmachungsformen) ist daher nicht einschlägig. Entsprechend existiert im Katalog des § 52 StVO kein normiertes Verkehrszeichen „Section Control". Das Gesetz selbst gibt für die Ankündigung weder eine bestimmte Zeichenform noch einen konkreten Wortlaut vor.Bei der Ankündigung nach Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO handelt es sich nicht um die Kundmachung einer verkehrsrechtlichen Verordnung nach Paragraph 43, StVO. Paragraph 44, StVO (Kundmachungsformen) ist daher nicht einschlägig. Entsprechend existiert im Katalog des Paragraph 52, StVO kein normiertes Verkehrszeichen „Section Control". Das Gesetz selbst gibt für die Ankündigung weder eine bestimmte Zeichenform noch einen konkreten Wortlaut vor.
Schlagworte
Section Control, Ankündigung, Kundmachung, Verordnung, Verkehrszeichen, Zeichenform, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026