Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
31.10.2025Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art8Rechtssatz
Die englischsprachige Bezeichnung „Section Control" verletzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Staatssprache gemäß Art 8 B-VG nicht, solange die Information für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer klar verständlich bleibt und die entscheidenden Behördenakte dennoch in deutscher Sprache abgefasst sind.Die englischsprachige Bezeichnung „Section Control" verletzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Staatssprache gemäß Artikel 8, B-VG nicht, solange die Information für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer klar verständlich bleibt und die entscheidenden Behördenakte dennoch in deutscher Sprache abgefasst sind.
Schlagworte
Section Control, Deutsch, Staatssprache, Verletzung, Verständlichkeit, Behördenakte, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026