Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
31.10.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44Rechtssatz
Aus der Nichtanwendbarkeit des § 44 StVO folgt im Hinblick auf § 98a StVO, dass die nachfolgenden Bestimmungen der StVO, welche detaillierte Regelungen hinsichtlich Aufstellungsort, Größe, Höhe etc. der Straßenverkehrszeichen enthalten für diese Hinweisschilder nicht gelten.Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 44, StVO folgt im Hinblick auf Paragraph 98 a, StVO, dass die nachfolgenden Bestimmungen der StVO, welche detaillierte Regelungen hinsichtlich Aufstellungsort, Größe, Höhe etc. der Straßenverkehrszeichen enthalten für diese Hinweisschilder nicht gelten.
Schlagworte
Section Control, Hinweisschild, Aufstellungsort, Größe, Höhe, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026