Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.10.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Der räumliche Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann über den Bereich einer Section-Control-Messstrecke hinausgehen. Der Sinn und Zweck einer Verordnung gemäß § 98a StVO besteht lediglich darin, Verkehrsteilnehmer aus Datenschutzgründen hinsichtlich der auf dieser Strecke stattfindenden Videoüberwachung zu warnen (vgl. dazu zur Vorgängerregelung gemäß § 100 Abs 5b StVO, VfGH G147/06 ua vom 05.06.2007). Eine Verordnung gemäß § 98a StVO wäre daher genauso zulässig, wenn am betroffenen Streckenabschnitt keine durch Verkehrszeichen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelten würde, sondern bloß die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß § 20 Abs 2 StVO.Der räumliche Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann über den Bereich einer Section-Control-Messstrecke hinausgehen. Der Sinn und Zweck einer Verordnung gemäß Paragraph 98 a, StVO besteht lediglich darin, Verkehrsteilnehmer aus Datenschutzgründen hinsichtlich der auf dieser Strecke stattfindenden Videoüberwachung zu warnen vergleiche dazu zur Vorgängerregelung gemäß Paragraph 100, Absatz 5 b, StVO, VfGH G147/06 ua vom 05.06.2007). Eine Verordnung gemäß Paragraph 98 a, StVO wäre daher genauso zulässig, wenn am betroffenen Streckenabschnitt keine durch Verkehrszeichen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelten würde, sondern bloß die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO.
Schlagworte
Section Control, Messstrecke, Geschwindigkeitsbeschränkung, Datenschutz, Verordnung, Autobahn, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026