RS Lvwg 2025/10/31 LVwG 30.15-2207/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2025
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.10.2025

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §98a Abs1
StVO 1960 §98a Abs4
  1. StVO 1960 § 98a heute
  2. StVO 1960 § 98a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  3. StVO 1960 § 98a gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. StVO 1960 § 98a gültig von 26.03.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 98a heute
  2. StVO 1960 § 98a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  3. StVO 1960 § 98a gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. StVO 1960 § 98a gültig von 26.03.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009

Rechtssatz

§ 98a Abs 4 StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke. Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung. Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung (vgl. § 98a Abs 1 StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer.Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke. Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung. Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung vergleiche Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer.

Schlagworte

Section Control, Ankündigung, Beginn, Ende, Messstrecke, Kundmachung, Verordnung, Erkennbarkeit, Straßenverkehrsordnung 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten