Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.10.2025Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §98a Abs1Rechtssatz
§ 98a Abs 4 StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke. Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung. Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung (vgl. § 98a Abs 1 StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer.Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke. Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung. Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung vergleiche Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer.
Schlagworte
Section Control, Ankündigung, Beginn, Ende, Messstrecke, Kundmachung, Verordnung, Erkennbarkeit, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026