TE Lvwg Erkenntnis 2025/10/31 LVwG 30.15-2207/2025

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Veröffentlicht am 31.10.2025
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Entscheidungsdatum

31.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §98a
StVO 1960 §98a Abs1
StVO 1960 §98a Abs4
StVO 1960 §43
StVO 1960 §44
B-VG Art8
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 98a heute
  2. StVO 1960 § 98a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  3. StVO 1960 § 98a gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. StVO 1960 § 98a gültig von 26.03.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 98a heute
  2. StVO 1960 § 98a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  3. StVO 1960 § 98a gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. StVO 1960 § 98a gültig von 26.03.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 98a heute
  2. StVO 1960 § 98a gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019
  3. StVO 1960 § 98a gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  4. StVO 1960 § 98a gültig von 26.03.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.04.2025, GZ: VStV/924302002234/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Der Tatvorwurf wird dahingehend konkretisiert, dass die Übertretung auf der A9 begangen wurde.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,00 zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.10.2024 in einem näher genannten Zeitraum als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** in B-Ort, C-Ort im Bereich der dortigen Section Control Anlage in Fahrtrichtung Süden die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 10 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt.Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 20.10.2024 in einem näher genannten Zeitraum als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** in B-Ort, C-Ort im Bereich der dortigen Section Control Anlage in Fahrtrichtung Süden die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 10 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 70,00 verhängt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird unter Anschluss eines Fotos vorgebracht, die von der Behörde übermittelten Beweisfotos gäben nicht den konkreten Tatort wieder. Es handle sich nämlich teilweise um Fotos, welche die Einfahrt in den C-Ort in Fahrtrichtung Norden zeigen. Beantragt werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Überdies sei die Section Control Messstrecke nicht entsprechend kundgemacht, weil auf den vor Ort vorhandenen Schildern das Wort „Anfang“ und „Ende“ fehle und daher die dortige abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung weder dem § 98a StVO noch der zugrundeliegenden Messstreckenverordnung für den C-Ort entspreche, derzufolge der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke anzukündigen sei. Selbst wenn man die vorhandene Beschilderung trotz der fehlenden Worte „Anfang“ und „Ende“ als ausreichend ansehen wolle handle es sich beim Begriff „Section Control“ um einen englischsprachigen Ausdruck, welcher Art. 8 der Österreichischen Bundesverfassung widerspreche, demzufolge die Staatssprache der Republik Österreich die deutsche Sprache ist. Zusammenfassend sei fallgegenständlich die Messstrecke nicht ordnungsgemäß angekündigt und somit auch nicht rechtswirksam und könne daher keine Grundlage für die gegenständliche Bestrafung bilden.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird unter Anschluss eines Fotos vorgebracht, die von der Behörde übermittelten Beweisfotos gäben nicht den konkreten Tatort wieder. Es handle sich nämlich teilweise um Fotos, welche die Einfahrt in den C-Ort in Fahrtrichtung Norden zeigen. Beantragt werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins. Überdies sei die Section Control Messstrecke nicht entsprechend kundgemacht, weil auf den vor Ort vorhandenen Schildern das Wort „Anfang“ und „Ende“ fehle und daher die dortige abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung weder dem Paragraph 98 a, StVO noch der zugrundeliegenden Messstreckenverordnung für den C-Ort entspreche, derzufolge der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke anzukündigen sei. Selbst wenn man die vorhandene Beschilderung trotz der fehlenden Worte „Anfang“ und „Ende“ als ausreichend ansehen wolle handle es sich beim Begriff „Section Control“ um einen englischsprachigen Ausdruck, welcher Artikel 8, der Österreichischen Bundesverfassung widerspreche, demzufolge die Staatssprache der Republik Österreich die deutsche Sprache ist. Zusammenfassend sei fallgegenständlich die Messstrecke nicht ordnungsgemäß angekündigt und somit auch nicht rechtswirksam und könne daher keine Grundlage für die gegenständliche Bestrafung bilden.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung 29.10.2025 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den im Behördenakt enthaltenen Beweisfotos, diverser Schriftsätze und vom Beschwerdeführer vorgelegter Fotos sowie Einsichtnahme in den Streckenverlauf mittels Street View in der mündlichen Verhandlung nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Auf der A9 Phyrn Autobahn wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II Nr. 321/2011 gemäß § 98a Abs 1 StVO 1960 nachstehende Verordnung erlassen:Auf der A9 Phyrn Autobahn wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2011, gemäß Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 nachstehende Verordnung erlassen:

„§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 174,60 und km 184,89 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A9 Pyrhn Autobahn festgelegt.

§ 2 Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.“Paragraph 2, Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.“

Diese Verordnung ist nach wie vor in Geltung.

In Fahrtrichtung Süden ist der Beginn der Messstrecke einige 100 m vor der Einfahrt in den Tunnel mit einem großen weißen am rechten Fahrbahnrand aufgestellten Schild mit der Aufschrift „Section Control“ und einem Kamerasymbol angekündigt. Ein gleiches Schild, auf welchem die vorgenannten Worte und das Kamerasymbol mit einem Schrägstrich durchgestrichen sind befindet sich unmittelbar bei der Ausfahrt des C-Ort beim Südportal und zwar sowohl auf der rechten Fahrbahnseite für den Fahrstreifen, welcher für die Weiterfahrt auf der Autobahn vorgesehen ist als auch links, dort wo sich die Abfahrt Richtung B-Ort befindet. Im Inneren des Tunnels befinden sich keine weiteren Hinweisschilder, welche auf die Section Control hinweisen.

Auf der gesamten Messstrecke in damaliger Fahrtrichtung des Beschwerdeführers von Norden kommend in Fahrtrichtung Süden gilt darüber hinaus sowohl Richtung Norden als auch Richtung Süden in einem jeweils mehrere hundert Meter über die Section Control Messstrecke hinausreichenden Bereich eine durch auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Diese ist in dem insgesamt deutlich mehr als 10 km umfassenden räumlichen Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung durch mehrere Verkehrsschilder gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO kundgemacht. Ein solches - jeweils auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestelltes - Verkehrszeichen befindet sich in damaliger Fahrtrichtung des Beschwerdeführers in etwa auf Höhe der Ausfahrt „B-Ort Nord“, ein weiteres mehrere hundert Meter vor der Einfahrt in den C-Ort noch vor dem dortigen Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Section Control“.Auf der gesamten Messstrecke in damaliger Fahrtrichtung des Beschwerdeführers von Norden kommend in Fahrtrichtung Süden gilt darüber hinaus sowohl Richtung Norden als auch Richtung Süden in einem jeweils mehrere hundert Meter über die Section Control Messstrecke hinausreichenden Bereich eine durch auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Diese ist in dem insgesamt deutlich mehr als 10 km umfassenden räumlichen Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung durch mehrere Verkehrsschilder gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO kundgemacht. Ein solches - jeweils auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestelltes - Verkehrszeichen befindet sich in damaliger Fahrtrichtung des Beschwerdeführers in etwa auf Höhe der Ausfahrt „B-Ort Nord“, ein weiteres mehrere hundert Meter vor der Einfahrt in den C-Ort noch vor dem dortigen Hinweiszeichen mit der Aufschrift „Section Control“.

Nach dem Hinweisschild „Section Control“ vor dem Tunnelportal befinden sich auf einem quer über die gesamte Autobahnbreite angebrachten Metallgerüst mehrere Kameras, mit denen die im Section Control Messbereich befindlichen Fahrzeuge noch vor der Einfahrt in den Tunnel erstmals mit ihrer dortigen Fahrgeschwindigkeit erfasst werden. Eine zweite Kamera befindet sich am Ende des Tunnels kurz vor dem Ende der Messstrecke. Von jedem Fahrzeug - so auch vom Fahrzeug des Beschwerdeführers - werden demnach zwei Fotos angefertigt und aus den dort dokumentierten Geschwindigkeiten jeweils eine Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt, welche abzüglich Messtoleranz der Anzeige zugrunde liegt.

Am 20.10.2024 war der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **** auf der A9 von Norden kommend in Fahrtrichtung Süden auf dem vorgenannten Streckenabschnitt unterwegs und hat dabei zwischen 17.30 Uhr und 17.35 Uhr die dort kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um durchschnittlich 10 km/h (Messtoleranz wurde bereits abgezogen) überschritten.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer selbst damals am Steuer des Fahrzeugs gesessen ist wird von ihm nicht bestritten und ergibt sich von im Übrigen auch aus der von ihm im behördlichen Verfahren erteilten Lenkerauskunft.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheins war nicht erforderlich, weil sich der genaue Aufstellungsort sowohl der Section Control Schilder als auch der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung in völliger Übereinstimmung aus den von E übermittelten Fotos, den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos und insbesondere der in der Verhandlung getätigten virtuellen Fahrt auf der gegenständlichen Strecke mittels Street View ergeben. Ein Ortsaugenschein vom fahrenden Fahrzeug aus hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, sondern bloß - wie auch die offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst vom fahrenden Fahrzeug aus angefertigten verschwommenen Fotos zeigen - weniger gute, weil unscharfe Bilder erbracht. Ein mehrfaches Anhalten an den maßgeblichen Örtlichkeiten unmittelbar vor und nach dem Tunnelportal wäre auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen unzulässig oder zumindest gefährlich gewesen und hätte auch keine besseren Bilder erbracht wie jene, welche mittels Street View ohnehin einsehbar sind.

Vom Meldungsleger, welcher den gegenständlichen Streckenverlauf aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestens kennt wurde auch bestätigt, dass sich an der Aufstellung der Schilder und der Kameras seit dem 20.10.2024 bis zur Rekonstruktion der damaligen Fahrt via Street View in der Verhandlung vor dem LVwG nichts geändert hat.

Der Meldungsleger vermochte auch zu erklären, dass jene eine Kamera, welche sich am rechten Fahrbahnrand noch vor dem Schild „Section Control“ befindet (Foto ./1 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.09.2025 ) nicht - wie vom Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme offenbar vermutet - der Überwachung der Fahrgeschwindigkeiten auf der Section Control Messstrecke noch vor deren kundgemachten Beginn dient, sondern der Überwachung des fließenden Verkehrs hinsichtlich der Einhaltung der dort bereits geltenden 100er Beschränkung.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall ist aus den im Sachverhalt und der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, von ihm im Übrigen dahingehend unbestritten, die auf der gesamten Section Control Messstrecke geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO im spruchgegenständlichen Ausmaß, somit mit durchschnittlich 10 km/h überschritten hat.Im vorliegenden Fall ist aus den im Sachverhalt und der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, von ihm im Übrigen dahingehend unbestritten, die auf der gesamten Section Control Messstrecke geltende Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO im spruchgegenständlichen Ausmaß, somit mit durchschnittlich 10 km/h überschritten hat.

Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einwendet, dass das mehrere hundert Meter vor der Tunneleinfahrt aufgestellte Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO (100er Beschränkung) an dieser Örtlichkeit in Fahrtrichtung gesehen bereits vor dem nachfolgenden „Section Control“ Schild aufgestellt war entspricht das zwar den Tatsachen, ändert jedoch nichts an der Übertretung. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation nämlich, dass der räumliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung in beiden Fahrtrichtungen über den Bereich des Section Control Messstrecke hinausgeht. Dies ist ohne weiteres zulässig, weil der Sinn und Zweck einer Verordnung gemäß § 98a StVO lediglich darin besteht, Verkehrsteilnehmer aus Datenschutzgründen hinsichtlich der auf dieser Strecke stattfindenden Videoüberwachung zu warnen (vgl. dazu zur Vorgängerregelung gemäß § 100 Abs 5b StVO, VfGH G147/06 ua vom 05.06.2007) Dies bedeutet allerdings nicht, dass der räumliche Geltungsbereich der jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkung zwingend ident sein muss mit jenem der Section Control Messstrecke. Die gegenständliche Verordnung gemäß § 98a StVO für den durch den C-Ort führenden Streckenabschnitt der A9 wäre genauso zulässig, wenn dort keine durch Verkehrszeichen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelten würde, sondern bloß die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß § 20 Abs 2 StVO.Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einwendet, dass das mehrere hundert Meter vor der Tunneleinfahrt aufgestellte Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (100er Beschränkung) an dieser Örtlichkeit in Fahrtrichtung gesehen bereits vor dem nachfolgenden „Section Control“ Schild aufgestellt war entspricht das zwar den Tatsachen, ändert jedoch nichts an der Übertretung. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation nämlich, dass der räumliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung in beiden Fahrtrichtungen über den Bereich des Section Control Messstrecke hinausgeht. Dies ist ohne weiteres zulässig, weil der Sinn und Zweck einer Verordnung gemäß Paragraph 98 a, StVO lediglich darin besteht, Verkehrsteilnehmer aus Datenschutzgründen hinsichtlich der auf dieser Strecke stattfindenden Videoüberwachung zu warnen vergleiche dazu zur Vorgängerregelung gemäß Paragraph 100, Absatz 5 b, StVO, VfGH G147/06 ua vom 05.06.2007) Dies bedeutet allerdings nicht, dass der räumliche Geltungsbereich der jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkung zwingend ident sein muss mit jenem der Section Control Messstrecke. Die gegenständliche Verordnung gemäß Paragraph 98 a, StVO für den durch den C-Ort führenden Streckenabschnitt der A9 wäre genauso zulässig, wenn dort keine durch Verkehrszeichen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelten würde, sondern bloß die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO.

Zum Einwand der nicht ausreichenden Ankündigung von Beginn und Ende der Messstrecke gemäß § 98a Abs 4 StVOZum Einwand der nicht ausreichenden Ankündigung von Beginn und Ende der Messstrecke gemäß Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO

Die maßgebliche Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 98a Abs 1 und Abs 4 StVO:„§ 98a Absatz eins und Absatz 4, StVO:

Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

§ 98a. (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen. Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.Paragraph 98 a, (1) Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen. Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Landespolizeidirektion, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet, sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Absatz 2, erster Satz mitzuteilen.

…….

(4) Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.“ (4) Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, überwachten Messstrecke sind anzukündigen.“

§ 98a Abs 4 StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke (vgl. Pürstl, StVO-ON § 98a Anm 5 und 14 (Stand 15.09.2023, rdb.at): Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung). Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung (vgl. § 98a Abs 1 StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Dies ist mit der Section Control-Messstreckenverordnung C-Ort (BGBl. II Nr. 321/2011), erfolgt. Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Diese ist auf Grund der gegenständlich vorhandenen Ankündigungsschilder jedenfalls gegeben. Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO verlangt eine „Ankündigung" des Beginns und Endes der überwachten Messstrecke. Diese Ankündigung dient zwar den Verkehrsteilnehmern gegenüber als transparenter Hinweis über das Vorliegen einer Section Control; sie ist jedoch nicht konstitutiv für den Verlauf oder die Geltung der Messstrecke vergleiche Pürstl, StVO-ON Paragraph 98 a, Anmerkung 5 und 14 (Stand 15.09.2023, rdb.at): Die Ankündigung ist nicht die Kundmachung der notwendigen Verordnung). Konstitutiv ist daher vielmehr die behördliche Festlegung der Messstrecke durch Verordnung vergleiche Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO; VfGH 15.06.2007, G 147,148/06). Dies ist mit der Section Control-Messstreckenverordnung C-Ort Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2011,), erfolgt. Ein allfälliger Mangel der Ankündigung ändert daher die rechtliche Existenz der Messstrecke nicht, wohl aber kann er bei gravierenden Mängeln die Zumutbarkeit der Erkennbarkeit berühren. Maßstab ist hierbei die objektive Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Diese ist auf Grund der gegenständlich vorhandenen Ankündigungsschilder jedenfalls gegeben.

Bei der Ankündigung nach § 98a Abs 4 StVO handelt es sich nicht um die Kundmachung einer verkehrsrechtlichen Verordnung nach § 43 StVO. § 44 StVO (Kundmachungsformen) ist daher nicht einschlägig. Entsprechend existiert im Katalog des § 52 StVO kein normiertes Verkehrszeichen „Section Control". Das Gesetz selbst gibt für die Ankündigung weder eine bestimmte Zeichenform noch einen konkreten Wortlaut vor.Bei der Ankündigung nach Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO handelt es sich nicht um die Kundmachung einer verkehrsrechtlichen Verordnung nach Paragraph 43, StVO. Paragraph 44, StVO (Kundmachungsformen) ist daher nicht einschlägig. Entsprechend existiert im Katalog des Paragraph 52, StVO kein normiertes Verkehrszeichen „Section Control". Das Gesetz selbst gibt für die Ankündigung weder eine bestimmte Zeichenform noch einen konkreten Wortlaut vor.

In Pürstl, StVO-ON § 98a Anm 14 wird als Richtschnur die „Unmissverständlichkeit" der Ankündigung gefordert und als Beispiel Tafeln mit Bild einer Kamera und Aufschrift „Section Control" genannt. Andere Vorgaben gibt es nicht. Praxisgerecht ist daher wohl eine Kombination aus Wort-/Bildangabe „Section Control" und Kamerasymbol. Diese stellt sicher, dass auch ohne Englischkenntnisse der technische Vorgang — die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung — verstanden wird. Allerdings ist das Kamerasymbol nicht Tatbestandsmerkmal des § 98a Abs 4 StVO, sondern nur ein Beispiel für die Klarstellung.In Pürstl, StVO-ON Paragraph 98 a, Anmerkung 14 wird als Richtschnur die „Unmissverständlichkeit" der Ankündigung gefordert und als Beispiel Tafeln mit Bild einer Kamera und Aufschrift „Section Control" genannt. Andere Vorgaben gibt es nicht. Praxisgerecht ist daher wohl eine Kombination aus Wort-/Bildangabe „Section Control" und Kamerasymbol. Diese stellt sicher, dass auch ohne Englischkenntnisse der technische Vorgang — die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung — verstanden wird. Allerdings ist das Kamerasymbol nicht Tatbestandsmerkmal des Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO, sondern nur ein Beispiel für die Klarstellung.

Aus der Nichtanwendbarkeit des § 44 StVO folgt im Übrigen auch, dass die nachfolgenden Bestimmungen der StVO, welche detaillierte Regelungen hinsichtlich Aufstellungsort, Größe, Höhe etc. der Straßenverkehrszeichen enthalten, unter anderem auch die von Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des § 48 Abs 2 StVO hinsichtlich der beidseitigen Anbringung links und rechts der Fahrbahn auf Autobahnen für diese Hinweisschilder nicht gelten.Aus der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 44, StVO folgt im Übrigen auch, dass die nachfolgenden Bestimmungen der StVO, welche detaillierte Regelungen hinsichtlich Aufstellungsort, Größe, Höhe etc. der Straßenverkehrszeichen enthalten, unter anderem auch die von Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO hinsichtlich der beidseitigen Anbringung links und rechts der Fahrbahn auf Autobahnen für diese Hinweisschilder nicht gelten.

Die gegenständlichen Schilder in der beschriebenen Form am Beginn und Ende der Messstrecke sind gemäß den getätigten Feststellungen jedenfalls ausreichend gut wahrnehmbar in Bezug auf Größe, Höhe, Abstand und nichtvorhandenen Verdeckungen an der jeweiligen Örtlichkeit (vor und nach der Tunneleinfahrt).

Die zusätzliche Verwendung der Worte „Anfang“ und „Ende“ auf den Schildern, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ist für die Verständlichkeit nicht erforderlich. Was den Beginn anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass auch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO, welche den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung ankündigen, einen derartigen Zusatz nicht enthalten müssen. Verwiesen sei dazu auf den Gesetzeswortlaut, welcher wie folgt lautet (Hervorhebung durch LVwG):“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist“. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Schild mit der Aufschrift „Section Control“ plus Kamerasymbol von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer problemlos dahingehend verstanden wird, dass ab dem Standort dieses Zeichens die Section Control Messstrecke beginnt.Die zusätzliche Verwendung der Worte „Anfang“ und „Ende“ auf den Schildern, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ist für die Verständlichkeit nicht erforderlich. Was den Beginn anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass auch Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, welche den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung ankündigen, einen derartigen Zusatz nicht enthalten müssen. Verwiesen sei dazu auf den Gesetzeswortlaut, welcher wie folgt lautet (Hervorhebung durch LVwG):“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist“. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Schild mit der Aufschrift „Section Control“ plus Kamerasymbol von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer problemlos dahingehend verstanden wird, dass ab dem Standort dieses Zeichens die Section Control Messstrecke beginnt.

Gleiches gilt für die fehlende Angabe „Ende“ für die Beendigung der Überwachung. Ein Schild mit dem durchgestrichenen Wort „Section Control" ist für den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer selbsterklärend und drückt unzweifelhaft die Beendigung der Überwachung hinreichend klar und unmissverständlich aus. Das entspricht auch dem im Straßenverkehr etablierten Bedeutungsgehalt des „Aufhebens" durch Durchstreichen (wie etwa die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder einer Ortstafel). Ein zusätzlicher Zusatz „Ende" ist rechtlich nicht erforderlich, § 98a Abs 4 StVO gibt dies jedenfalls nicht vor.Gleiches gilt für die fehlende Angabe „Ende“ für die Beendigung der Überwachung. Ein Schild mit dem durchgestrichenen Wort „Section Control" ist für den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer selbsterklärend und drückt unzweifelhaft die Beendigung der Überwachung hinreichend klar und unmissverständlich aus. Das entspricht auch dem im Straßenverkehr etablierten Bedeutungsgehalt des „Aufhebens" durch Durchstreichen (wie etwa die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder einer Ortstafel). Ein zusätzlicher Zusatz „Ende" ist rechtlich nicht erforderlich, Paragraph 98 a, Absatz 4, StVO gibt dies jedenfalls nicht vor.

Verwendung des englischen Begriffs „Section Control" im Lichte der Staatssprache "Deutsch"

Deutsch ist gemäß Art. 8 B-VG die Staatssprache der Republik. Daraus folgt, dass der hoheitliche Verkehr grundsätzlich in deutscher Sprache geführt wird. Ein generelles Verbot, im Verkehrsraum gebräuchliche und allgemein verständliche fremdsprachige Ausdrücke zu verwenden, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die behördliche Information für die Normadressaten klar und verständlich ist.Deutsch ist gemäß Artikel 8, B-VG die Staatssprache der Republik. Daraus folgt, dass der hoheitliche Verkehr grundsätzlich in deutscher Sprache geführt wird. Ein generelles Verbot, im Verkehrsraum gebräuchliche und allgemein verständliche fremdsprachige Ausdrücke zu verwenden, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die behördliche Information für die Normadressaten klar und verständlich ist.

Der Ausdruck „Section Control" hat sich im österreichischen (und europäischen) Verkehrsraum als Terminus für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung eingebürgert und wird in Rechtsprechung und Literatur durchgehend verwendet. In sämtlichen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Section Control wurde die Verwendung dieses Begriffs anstandslos akzeptiert. Auch im Alltag sind englische Begriffe — insbesondere bei technischen Innovationen und Verkehrssystemen — üblich, solange die amtliche Kommunikation und die Rechtsgrundlagen auf Deutsch erfolgen. Verständlichkeit ist in diesem Fall jedenfalls gewährleistet.

Abgesehen davon wird die Verständlichkeit des Begriffs „Section Control" in der Praxis durch den Kontext (Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder), die baulichen Einrichtungen (Portale) und häufig durch ein Kamerapiktogramm zusätzlich abgesichert. Die Ankündigung „Section Control" ist sohin kein selbstständiger Gebots- oder Verbotsakt, sondern eine Art Hinweis-/Transparenzmaßnahme; die eigentliche Verhaltensnorm (z.B. 100 km/h) wird ohnehin in deutscher Sprache und mit normierten Verkehrszeichen kundgemacht.

Die StVO selbst bedient sich bei einzelnen Verkehrszeichen international gebräuchlicher fremdsprachiger Beschriftungen („STOP"). Das zeigt, dass die Verständlichkeit für Verkehrsteilnehmer und nicht eine gewisser sprachlicher Formzwang leitend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung von „Section Control" als Ankündigungssignal rechtlich unbedenklich.

Die Bezeichnung „Section Control" verletzt somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Staatssprache gemäß Art. 8 B-VG nicht, solange die Information für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer klar verständlich bleibt (was im Zusammenspiel mit dem Verkehrs- und Anlagenkontext der Fall ist) und die entscheidenden Behördenakte dennoch in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bezeichnung „Section Control" verletzt somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Staatssprache gemäß Artikel 8, B-VG nicht, solange die Information für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer klar verständlich bleibt (was im Zusammenspiel mit dem Verkehrs- und Anlagenkontext der Fall ist) und die entscheidenden Behördenakte dennoch in deutscher Sprache abgefasst sind.

Aus den dargestellten Gründen sieht sich das Verwaltungsgericht daher nicht veranlasst, zu diesem Einwand des Beschwerdeführers einen Normprüfungsantrag zu stellen.

Da sich somit im Ergebnis alle rechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen haben, muss er sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl hinsichtlich der objektiven Tatseite als auch hinsichtlich subjektiven Tatseite zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

IV.römisch vier.
Strafbemessung:

Die anzuwendende Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit. a StVO lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:Die anzuwendende Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:

Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)
wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Die belangte Behörde hat die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und als erschwerend nichts gewertet. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer jedoch laut eingeholtem Vorstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft A-Ort wegen mehrerer noch nicht getilgter Verwaltungsvormerkungen aus dem Jahr 2022 - sämtlich betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO - mehrfach einschlägig vorbestraft.Die belangte Behörde hat die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd und als erschwerend nichts gewertet. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer jedoch laut eingeholtem Vorstrafenausdruck der Bezirkshauptmannschaft A-Ort wegen mehrerer noch nicht getilgter Verwaltungsvormerkungen aus dem Jahr 2022 - sämtlich betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO - mehrfach einschlägig vorbestraft.

Richtig sind somit als erschwerend die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen und als mildernd nichts anzunehmen.

Die verhängte Strafe bewegt sich durchaus im üblichen Rahmen für derartige Übertretungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Übertretung immerhin auf einer Autobahn und noch dazu in einem Tunnel, somit in einem prinzipiell gefahrengeneigten Streckenabschnitt zugetragen hat. Da überdies der von der belangten Behörde angenommene Milderungsgrund weggefallen ist und stattdessen ein Erschwerungsgrund hinzugekommen ist, fanden sich keine Gründe, die ohnehin moderat bemessene Strafe herabzusetzen.

V.römisch fünf.
Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Section Control, Messstrecke, Geschwindigkeitsbeschränkung, Datenschutz, Verordnung, Autobahn, Ankündigung, Beginn, Ende, Kundmachung, Erkennbarkeit, Verkehrszeichen, Zeichenform, Hinweisschild, Aufstellungsort, Größe, Höhe, Deutsch, Staatssprache, Verletzung, Verständlichkeit, Behördenakte, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundes-Verfassungsgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.15.2207.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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