RS Lvwg 2025/11/6 LVwG 50.32-4421/2025

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Veröffentlicht am 06.11.2025
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist bei einem Bauvorhaben grundsätzlich an das Parteibegehren gebunden und hat über dieses in seiner Gesamtheit abzusprechen (vgl. § 59 AVG). Die Behörde kann – respektive – darf nur dann über einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil absprechen, wenn der Abspruch hierüber in einer Teilbewilligung mündet, nicht aber, wenn die Baubewilligung versagt wird.Die Behörde ist bei einem Bauvorhaben grundsätzlich an das Parteibegehren gebunden und hat über dieses in seiner Gesamtheit abzusprechen vergleiche Paragraph 59, AVG). Die Behörde kann – respektive – darf nur dann über einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil absprechen, wenn der Abspruch hierüber in einer Teilbewilligung mündet, nicht aber, wenn die Baubewilligung versagt wird.

Schlagworte

Bauvorhaben, unteilbares Ganzes, Behörde, Bewilligung, Ablehnung, Antragsbedürftigkeit, Baubewilligung, Abweisung, Teilbewilligung, Parteibegehren, Ansuchen, trennbar, Bestandteil, Abspruch, Teilabweisung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.32.4421.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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