Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.11.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59Rechtssatz
Die Behörde ist bei einem Bauvorhaben grundsätzlich an das Parteibegehren gebunden und hat über dieses in seiner Gesamtheit abzusprechen (vgl. § 59 AVG). Die Behörde kann – respektive – darf nur dann über einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil absprechen, wenn der Abspruch hierüber in einer Teilbewilligung mündet, nicht aber, wenn die Baubewilligung versagt wird.Die Behörde ist bei einem Bauvorhaben grundsätzlich an das Parteibegehren gebunden und hat über dieses in seiner Gesamtheit abzusprechen vergleiche Paragraph 59, AVG). Die Behörde kann – respektive – darf nur dann über einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil absprechen, wenn der Abspruch hierüber in einer Teilbewilligung mündet, nicht aber, wenn die Baubewilligung versagt wird.
Schlagworte
Bauvorhaben, unteilbares Ganzes, Behörde, Bewilligung, Ablehnung, Antragsbedürftigkeit, Baubewilligung, Abweisung, Teilbewilligung, Parteibegehren, Ansuchen, trennbar, Bestandteil, Abspruch, Teilabweisung, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.32.4421.2025Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026