TE Lvwg Erkenntnis 2025/11/6 LVwG 50.32-4421/2025

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Veröffentlicht am 06.11.2025
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Entscheidungsdatum

06.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde der A, B-Straße, A-Ort, vertreten durch C in A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 01.09.2025, GZ: A17-BAB-020212/2024/0036 eine baurechtliche Angelegenheit betreffend

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2025 ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.
Mit Bauansuchen der Beschwerdeführerin (Bf) vom 16.01.2024, eingelangt bei der belangten Behörde (bB) am 01.02.2024, wurde ua. die Baubewilligung für die Sanierung von Bestandsgebäuden und für diverse Zu- und Umbauten auf den Liegenschaften mit den GStNr. **** und ****, KG B-Ort beantragt. Am 28.07.2025 wurde das Bauansuchen durch die Bf um die Errichtung von 12 PKW-Abstellflächen durch die Vorlage von Austauschplänen erweitert.

2.
Mit Teilbescheid der bB vom 01.09.2025 wurde das Ansuchen der Bf für den Neubau von 12 PKW-Abstellflächen auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG B-Ort abgewiesen. Über die weiteren Verfahrensgegenstände vom 01.02.2024 würde gesondert abgesprochen werden.

3.
Gegen diesen Teilbescheid richtet sich die vorliegende formal zulässige Bescheidbeschwerde der Bf, in welcher diese zusammengefasst darlegt, dass die eingereichten 12 PKW-Abstellplätze mit dem Hauptbauvorhaben verknüpft seien, da sie aufgrund der gesetzlichen Stellplatzverpflichtung für die rechtmäßige Nutzung des Hauptgebäudes erforderlich seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine Trennbarkeit nicht gegeben, wenn ein Bescheidpunkt die „notwendige Grundlage“ für den weiteren Bescheidinhalt darstelle. Es liege sohin keine Trennbarkeit iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG vor. Aus diesem Grund leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit.Gegen diesen Teilbescheid richtet sich die vorliegende formal zulässige Bescheidbeschwerde der Bf, in welcher diese zusammengefasst darlegt, dass die eingereichten 12 PKW-Abstellplätze mit dem Hauptbauvorhaben verknüpft seien, da sie aufgrund der gesetzlichen Stellplatzverpflichtung für die rechtmäßige Nutzung des Hauptgebäudes erforderlich seien. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei eine Trennbarkeit nicht gegeben, wenn ein Bescheidpunkt die „notwendige Grundlage“ für den weiteren Bescheidinhalt darstelle. Es liege sohin keine Trennbarkeit iSd Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG vor. Aus diesem Grund leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:

Die Bf beabsichtigt auf den Liegenschaften mit den GStNr. **** und ****, KG B-Ort, die unter einem zusammengelegt werden sollen, ua. Bestandsbauten zu sanieren und diverse Zu- und Umbauten zu realisieren. Vor Durchführung der Bauverhandlung legte die Bf am 28.07.2025 Änderungspläne vor, aus denen sich ergibt, dass zudem die Bewilligung für die Errichtung von 12 PKW-Abstellflächen beantragt worden war. Die Antragsänderung der Bf wurde in einem Vermerk der bB vom 04.08.2025 festgehalten (siehe OZ 0031). Am 26.08.2025 fand eine Bauverhandlung bezüglich der drei Bestandsbauten sowie weiterer projektierter Maßnahmen statt, mit Ausnahme der beantragten 12 PKW-Abstellflächen (siehe OZ 0034). Mit Teilbescheid vom 01.09.2025 wurde das Bauansuchen betreffend die Errichtung der 12 PKW-Abstellflächen von der bB abgewiesen.

I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der bB (siehe die Klammerhinweise). Sachverhaltsbezogen wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten, dass die Bf ergänzend zum ursprünglichen Bauansuchen vom 16.01.2024 mit der Eingabe vom 28.07.2025 um die Baubewilligung für die Errichtung von 12 PKW-Abstellflächen auf dem beschwerdegegenständlichen Bauplatz angesucht hat und dieses Bauansuchen mit Teilbescheid der bB abgewiesen wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher außer Streit. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (eine solche wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt) konnte daher seitens des VwG Steiermark abgesehen werden, zumal auch keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die es zu erörtern galt.

I.3.1 Rechtslage:römisch eins.3.1 Rechtslage:

§ 59. AVGParagraph 59, AVG

 

  1. (1)Absatz eins,Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

I.3.2. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.2. Rechtliche Würdigung:

§ 59 Abs. 1 erster Satz AVG bestimmt, dass der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit (einschließlich aller Anträge) in der Regel zur Gänze zu erledigen hat. Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl. VwGH 04.10.2024, 2022/05/0091). Bei antragsbedürftigen Bescheiden berücksichtigt der VwGH auch die Interessenlage des Antragstellers (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/12/0108). Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG bestimmt, dass der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit (einschließlich aller Anträge) in der Regel zur Gänze zu erledigen hat. Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint vergleiche VwGH 04.10.2024, 2022/05/0091). Bei antragsbedürftigen Bescheiden berücksichtigt der VwGH auch die Interessenlage des Antragstellers vergleiche VwGH 15.05.2002, 2002/12/0108).

Bei einem Bauvorhaben handelt es sich nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich um ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann, weil aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Behörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Sind allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens gegeben und handelt es sich bei diesem um einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at mwN).Bei einem Bauvorhaben handelt es sich nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich um ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann, weil aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Behörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Sind allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens gegeben und handelt es sich bei diesem um einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, (Stand 1.3.2023, rdb.at mwN).

Im Lichte der zuvor dargelegten Rechtslage erweist sich der Teilbescheid der bB rechtlich als unzulässig, da die bB bei einem Bauvorhaben grundsätzlich an das Parteibegehren gebunden ist und über dieses in seiner Gesamtheit abzusprechen hat. Die Behörde kann – respektive – darf nur dann über einen selbstständigen, von dem übrigen Vorhaben trennbaren Bestandteil absprechen, wenn der Abspruch hierüber in eine Teilbewilligung mündet, nicht aber, wenn die Baubewilligung, wie im Gegenstandsfall, versagt wird. Daher erübrigt es sich, rechtlich näher darauf einzugehen, ob die von der Bf projektierten PKW-Abstellflächen – wohlgemerkt – einer Teilbewilligung überhaupt zugänglich wären. Durch die vorliegende Beschwerde besteht auch kein Zweifel (mehr), dass die Bf deren Bauansuchen ungeteilt erledigt haben möchte. In der Beschwerdesache fehlt daher für die Erlassung eines Teilbescheides jegliche Rechtsgrundlage.

Indem die bB dies verkannte, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge zu geben und der Bescheid der bB vom 01.09.2025 ersatzlos zu beheben. Die bB wird das Bewilligungsverfahren in dessen Gesamtheit unter Abstandnahme von der Teilabweisung fortzusetzen haben.Indem die bB dies verkannte, war der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge zu geben und der Bescheid der bB vom 01.09.2025 ersatzlos zu beheben. Die bB wird das Bewilligungsverfahren in dessen Gesamtheit unter Abstandnahme von der Teilabweisung fortzusetzen haben.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bauvorhaben, unteilbares Ganzes, Behörde, Bewilligung, Ablehnung, Antragsbedürftigkeit, Baubewilligung, Abweisung, Teilbewilligung, Parteibegehren, Ansuchen, trennbar, Bestandteil, Abspruch, Teilabweisung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.32.4421.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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